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TAX-TIPP
27.02.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerin, lieber Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Kosten für den Austausch der Heizungsanlage

Kosten, die Ihren Privatbereich betreffen, können nur in Ausnahmefällen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Eine dieser Ausnahmen sind Handwerkerkosten für Leistungen rund um Ihre Immobilie. Hier können Sie unter bestimmten Voraussetzungen 20% der Arbeitskosten (maximal 1.200 EUR im Jahr) bei der Einkommensteuer berücksichtigen lassen. Wichtige gesetzliche Bedingung: es muss eine Rechnung vorliegen!

Solche Handwerkerkosten fallen derzeit vermehrt für die Installation einer PV-Anlage, einer Wärmepumpe oder den Austausch der Heizungsanlage an. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 18.07.2024, 14 K 1966/23 E) hat hierzu einen interessanten Fall entschieden:

Ein Ehepaar beauftragte im Jahr 2022 einen Handwerker mit dem Austausch der Heizungsanlage in ihrer selbstgenutzten Immobilie. Es schlug dem Handwerker am 24.11.2022 per e-mail vor, zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlagszahlung bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Der Handwerker reagierte darauf nicht. Dennoch überwies das Ehepaar ihm zum Jahresende 5.242,00 EUR und wollte diese bei der Steuererklärung 2022 berücksichtigen lassen. Der Austausch der Heizungsanlage wurde am 17.1.2023 durchgeführt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Handwerkerkosten in der Einkommensteuererklärung 2022 ab, da die Leistung nicht in 2022 erbracht wurde und r die Anzahlung keine Rechnung vorlag. Daraufhin klagte das Ehepaar. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzamts und stellte ebenfalls auf das Fehlen einer Rechnung ab.

Das Gericht stellte klar, dass die steuerliche Begünstigung einer Anzahlung durchaus schon vor der Leistungserbringung denkbar ist, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sachlich begründet sind; zumindest aber vom Handwerksbetrieb verlangt wurden.

Es muss also zumindest eine Abschlagsrechnung gestellt worden sein und deren Anfordern muss üblich sein. Handwerker wollen oft eine Vorauszahlung haben, so dass der Nachweis der Üblichkeit keine Probleme bereiten wird. Und das mit der Rechnung sollte in der Praxis auch klappen!

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Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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