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TAX-TIPP
21.11.2024

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Übliche Gelegenheitsgeschenke

Beispiel:

Ärztin Dr. Seibert möchte ihrem einzigen Neffen zum bestandenen Medizinstudium eine Wohnung schenken (Steuerwert: 350.000 EUR). Sie geht davon aus, dass es sich um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt und die Schenkung daher steuerfrei ist. Ihre Freundin jedoch meint, dass Geschenke dieser Größenordnung nicht schenkungsteuerfrei möglich sind.

Wer hat nun Recht?

Es gibt leider keine betragsmäßige Begrenzung des Gesetzgebers. Daher muss man versuchen, sich anzunähern. In der Literatur wird die Einschätzung, ob ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt, mit den folgenden drei Kriterien abgeprüft: Anlass, Art und Wert.

  • Ein Anlass für die Schenkung liegt mit dem bestandenen Medizinstudium zweifelsohne vor.
  • Bei der Art ist es schon schwieriger: Geschenke, die sonst im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden (z.B. Immobilien), fallen eigentlich nicht mehr unter „übliche Gelegenheitsgeschenke“.
  • Wert des Geschenks: Der Höchstwert für eine übliche Gelegenheitsgeschenke ist von der jeweiligen Bevölkerungsschicht des Schenkers abhängig. Ob eine Wohnung wertmäßig als „üblich“ angesehen werden kann, darf aber bezweifelt werden.

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten.
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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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