Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei
Corona hat auch in (zahn-)ärztlichen und therapeutischen Praxen Spuren hinterlassen. Termine zu Vor- und Nachsorgeuntersuchungen und zu therapeutischen Behandlungen wurden abgesagt oder verschoben. Für einige Praxen bedeutete dies Kurzarbeit und für die Beschäftigten erhebliche Lohneinbußen. Viele Praxisinhaber haben daher das Kurzarbeitergeld (60 % des ausgefallenen Lohnes bzw. 67 % bei Beschäftigten mit Kindern) freiwillig mit einem Zuschuss aufgestockt.
Nach den Regelungen des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes
bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern auch steuerfrei, wenn die Summe aus dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss nicht mehr als 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitslohnes beträgt. Steuerfrei sind allerdings nur die in den Lohnzahlungszeiträumen März bis Dezember 2020 geleisteten Zuschüsse.
Ausweis in Lohnsteuerbescheinigung erforderlich
Wurden in den vergangenen Monaten bereits Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt und steuerpflichtig behandelt, muss die Lohnabrechnung korrigiert werden. Die Zuschüsse sind zudem gesondert in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich
darf nicht durchgeführt werden.
Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (bis zur 80-%-Grenze) unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den durchschnittlichen Steuersatz, der auf alle im Jahr 2020 erzielten steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers anzuwenden ist.