Liebe Medizinerin, lieber Mediziner,
wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema: Generationensprung durch Ausschlagung der Erbschaft
Beispiel:
Dr. Luka ist Vater von drei erwachsenen Kindern. Nach dem Tod seines Vaters erbt er ein Aktiendepot in Höhe von 600.000 EUR.
Nach einigen Tagen der Trauer sucht der Arzt schließlich das Gespräch mit seinem Steuerberater. Dieser macht ihm einen interessanten Vorschlag, den er ausführlich erläutert:
Grundsätzlich ist das Erbe erbschaftsteuerpflichtig. Die den Freibetrag (400.000 EUR) übersteigenden 200.000 EUR muss Dr. Luka mit 11 % versteuern. Das würde ihn immerhin 22.000 EUR Erbschaftsteuer kosten.
Da der Arzt jedoch auch ohne das Erbe bereits finanziell sehr gut dasteht, schlägt ihm sein Steuerberater etwas Abenteuerliches vor: Er könne das Erbe ausschlagen. Gemäß gesetzlicher Erbfolge würden dann seine drei Kinder gemeinsam das Depot im Wert von 600.000 EUR erben. Da jedes Kind einen Freibetrag von 200.000 EUR hat, würde also keine Erbschaftsteuer anfallen.
Diese Vorgehensweise nennt sich „Generationensprung“.
Wichtig ist aber, dass die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgt – und zwar notariell!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übrigens ein interessantes Urteil zur Höhe des Freibetrags bei Ausschlagung gefällt (BFH Urteil vom 31.7.2024, Az. II R 13/22):
Es ging den Klägern um Klärung, ob ihre Enkelkinder durch die Ausschlagung des Vaters (statt der bisherigen 200.000 EUR) den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“ in Höhe von 400.000 EUR geltend machen können. Als Gründe führten sie an, dass zivilrechtlich bei einer Ausschlagung die sogenannte „Vorversterbensfiktion“ gelte. Dies solle auch erbschaftsteuerlich gelten. Der BFH entschied aber, dass diese Fiktion im Erbschaftsteuerrecht nicht gelte und es bei dem Freibetrag von 200.000 EUR für Enkel verbleibt. Fazit: Das Ausschlagen der Erbschaft hat keinen Einfluss auf die Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags!
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