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Unternehmer aufgepasst: Nur noch wenig Zeit für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Nichtbeanstandungsregelung für elektronische Registrierkassen wird nicht verlängert
Unternehmer aufgepasst: Nur noch wenig Zeit für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung
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24.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Unternehmer aufgepasst: Nur noch wenig Zeit für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Nichtbeanstandungsregelung für elektronische Registrierkassen wird nicht verlängert

Mit Jahresbeginn trat die letzte Stufe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft. Damit verbunden ist die Verpflichtung, elektronische Registrierkassen und Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben kann die Finanzverwaltung die Kassenführung eines Unternehmens verwerfen und die Einnahmen schätzen.

Da jedoch zum Jahreswechsel 2019/2020 noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt vorhanden waren, gewährte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei einer Umsatzsteuer- oder anderen Außenprüfung die fehlende TSE nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, er aber seine Kassenaufzeichnungen bisher nicht durch eine TSE schützen konnte. Die Nichtbeanstandungsregelung ist also nicht mit einer Fristverlängerung gleichzusetzen.

Inzwischen haben sich – wie der Website des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu entnehmen ist – vier TSE-Hersteller zertifizieren lassen. Zwar bedarf es neben der Zertifizierung der softwaretechnischen Verbindung zu den erfassten Kassendaten auch noch eines physischen Speichermediums, wie SD-Karten oder USB-Sticks. Doch auch hier sind keine Lieferengpässe erkennbar. Damit sind die technischen Hindernisse für den Einbau einer TSE beseitigt.

Das Bundesfinanzministerium hat daher den Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik informiert, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht verlängert wird, auch wenn die Corona-Pandemie den Einzelhandel und die Gastronomie stark getroffen hat und die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 in diesen Branchen mit viel Arbeit verbunden war.

Tipp: Wenn Ihre Kasse bzw. Ihre Kassen noch nicht mit einer TSE ausgestattet sind, warten Sie nicht. Sprechen Sie mit Ihrem Kassenhersteller und finden Sie gemeinsam mit ihm eine effektive Lösung für Ihr Unternehmen. So ist beim Einsatz mehrerer Kassen gleichzeitig im Unternehmen auch eine gemeinsame TSE für alle Kassen denkbar.

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