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Unternehmer aufgepasst:
Fristablauf 31. März nicht versäumen

Unternehmer aufgepasst: <br>Fristablauf 31. März nicht versäumen
Aktuelles
17.03.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Unternehmer aufgepasst:
Fristablauf 31. März nicht versäumen

Die monatlichen oder quartalsweisen Abgabe- und Zahlungspflichten für Umsatz-, Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer haben sich die meisten Unternehmer im Kalender eingetragen. Doch es gibt Fristen, die nur einmal pro Jahr zu beachten sind und bei denen ein Fristversäumnis nicht geheilt werden. Gemeint sind Ausschlussfristen, die nicht verlängerbar sind. Ein wichtiges Datum ist dabei der 31. März 2022.

Erlassantrag zur Grundsteuer für 2021 bis spätestens 31. März 2022 stellen
Viele Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen waren 2021 nicht nur während der coronabedingten Schließungsanordnungen geschlossen. Einige Unternehmer haben auch nach den Lockerungen nicht wieder eröffnet. Die Folge: leerstehende Gewerberäume, die nicht sofort wieder vermietet werden konnten. Vermieter beklagen die Mietausfälle. Dennoch müssen sie für einen Großteil der fixen Betriebskosten weiter aufkommen. Dazu gehört auch die Grundsteuer, die in der Regel quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig ist.

Konnte eine Immobilie im vergangenen Jahr (teilweise) nicht vermietet werden, so haben Immobilieneigentümer jedoch die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Immobilienbesitzer können bei ihrer Gemeinde noch am 31. März 2022 fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für 2021 beantragen.

Voraussetzung ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 % gemindert sind.

Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:

  • 25 %, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist,
  • 50 %, wenn die Ertragsminderung 100 % beträgt.

Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.

Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können den Antrag auf Erlass stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2021 berücksichtigt. Dabei kann neben den coronabedingten Umsatzausfällen auch ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft eine Unbilligkeit begründen. Kein Erlass der Grundsteuer erfolgt dagegen bei unbebauten Grundstücken und bei kurzfristiger Ferienvermietung.

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