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Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testungen und Impfzertifikaten in Apotheken

Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testungen und Impfzertifikaten in Apotheken
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24.11.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.12.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testungen und Impfzertifikaten in Apotheken

Viele Apotheken verkaufen nicht nur Testkits zum Selbsttesten, sondern führen auch Testungen durch. Seit dem Sommer stellen sie auch digitale Corona-Impfnachweise und digitale Covid-19-Genesenen-Zertifikate aus. Bei all diesen Leistungen stellt sich die Frage, ob sie umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind.

Apotheker können Corona-Testungen umsatzsteuerfrei abrechnen
Aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung können Apotheker – als nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) beauftragte Leistungserbringer – Corona-Testungen ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Schnelltests durch eigenes medizinisches Fachpersonal bzw. nach der TestV geschulte Mitarbeiter erfolgen. Die Steuerbefreiung kann nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests beansprucht werden.

Unsicherheit durch TestV vom 11. Oktober
Vom 11. Oktober bis 12. November 2021 galt allerdings eine TestV, wonach es kostenfreie Bürgertests grundsätzlich nur noch für diejenigen gab, die nicht geimpft werden können. Für alle anderen waren die Corona-Tests kostenpflichtig. Damit stellt sich die Frage, ob auch Testungen, die selbst gezahlt werden müssen, umsatzsteuerfrei sind. Zwar darf die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nicht davon abhängig sein, an welchen Leistungsempfänger die Leistung erbracht wird. Doch da schon die kostenfreien Bürgertests nur aufgrund einer Billigkeitsregelung des Bundesfinanzministeriums als umsatzsteuerfrei behandelt werden dürfen, gibt es mangels gesetzlicher Grundlage keine rechtliche Sicherheit.

Tests weiterhin in Buchhaltung separieren
Apotheker sollten die mit den Umsätzen aus Tests zusammenhängenden Aufwandsrechnungen wie bisher in der Buchhaltung separieren. Bei allen Testungen, die nicht nach der TestV vergütet werden, sollte aus unternehmerischer Vorsicht zunächst mit 19 % Umsatzsteuer kalkuliert, die Umsatzsteuer in den Rechnungen bzw. den Kassenbeleg jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden.

Vorsteuer darf nicht abgezogen werden
Werden die von Apothekern durchgeführten Tests ohne Umsatzsteuer abgerechnet, ist auch der Vorsteuerabzug für die mit den Tests verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen. Das betrifft nicht nur die Testkits, sondern auch alle anderen Sachkosten für Hygienemaßnahmen, anteilige Raumkosten etc.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen, Ihr Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung darüber zu informieren, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Corona-Testungen rechtlich nicht klar geregelt ist und Sie die Testungen als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Damit können Sie dem Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung vorbeugen.

Ausstellen von Zertifikaten ist umsatzsteuerpflichtig
Anders sieht es aus, wenn Apotheker digitale Impf- und Genesenenzertifikate ausstellen oder eine Coronavirus- Schutzimpfung in einen Impfausweis nachtragen. Da Apotheker die Schutzimpfungen nicht selbst durchführen, kann das Ausstellen der Zertifikate bei ihnen auch keine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung sein. Apotheker erbringen damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die dafür nach § 9 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) gezahlte Vergütung in Höhe von 6 Euro (Zertifikat) bzw. 2 Euro (Nachtrag im Impfausweis) ist eine Bruttovergütung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Hinweis: Corona-Schnelltests und Impfungen, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind immer umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für die Lieferung des Impfstoffes an den Patienten sowie für die Ausstellung der digitalen Impfnachweise. Hierbei handelt es sich um Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung.

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