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Überbrückungshilfen gehen in die nächste Verlängerung

Überbrückungshilfen gehen in die nächste Verlängerung
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02.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 06.12.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Überbrückungshilfen gehen in die nächste Verlängerung

Die vierte Corona-Welle hat Deutschland voll im Griff und regional gibt es erneut Teil-Lockdowns. Für viele Unternehmen heißt es schon wieder: Beschäftigte in Kurzarbeit schicken, Öffnungszeiten verkürzen oder gar erneut komplett schließen. Die Bundesregierung hat daher angekündigt, die Corona-Hilfen nochmals zu verlängern. Auch für die Monate Januar bis März 2022 soll es Unterstützung in Form der Überbrückungshilfe IV geben.

Überbrückungshilfe IV: Vieles bleibt gleich

Für die Überbrückungshilfe IV gelten die gleichen Fördervoraussetzungen, wie für die Überbrückungshilfe III Plus. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz im Förderzeitraum coronabedingt um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat aus 2019 zurückgegangen ist. Neben dem Fixkostenersatz wird es unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder einen Eigenkapitalzuschuss geben.

Überbrückungshilfe IV: Das ändert sich

Fixkosten werden auch bei Umsatzausfällen von über 70 Prozent nicht mehr vollständig ersetzt, sondern nur noch 90 Prozent. Erstattet werden weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwen­dungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, sind künftig allerdings keine Kostenposition mehr.

Während der Fokus der branchenbezogenen Unterstützung bei der Überbrückungshilfe III Plus in der Veranstaltungs- und Tourismusbranche lag, sind es nunmehr die Aussteller von Weihnachtsmärkten. Diese trifft es vielerorts besonders hart, denn auch in Bayern, Sachsen und Thüringen waren viele Weihnachtsmärkte bereits aufgebaut, als die Schließungsanordnungen kamen. In anderen Regionen öffneten die Weihnachtsmärkte noch ihre Pforten, schlossen aber bereits wieder nach wenigen Tagen. Und auch dort, wo aktuell noch Weihnachtsmärkte geöffnet sind, wächst täglich die Sorge, dass auch sie nicht die gesamte Adventszeit über geöffnet bleiben dürfen. Zu spät, um Warenbestellungen zu stornieren, zu spät, um die Aufwendungen für den Auf- und Abbau der Stände gar nicht erst entstehen zu lassen.

Geplant sind für Schausteller, Marktleute und privaten Veranstalter von abgesagten Weihnachts­märkten besondere Abschreibungsmöglichkeiten für verderbliche Waren und Saisonwaren und ein erleichterter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV beansprucht werden kann. Sie müssen nur für Dezember 2021 einen Umsatzrückgang von über 50 Prozent nachweisen. Alle anderen antragsberechtigten Unternehmen können einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 Prozent auf die erstatteten Fixkosten erhalten, wenn sie im Dezember 2021 und Januar 2022 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen.

Neustarthilfe Plus wird verlängert

Auch Soloselbständige werden weiter unterstützt, denn auch für den Zeitraum Januar bis März 2022 kann Neustarthilfe beantragt werden. Solo-Selbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Hinweis: Mehr Zeit verbleibt auch für die Erstellung der Schlussrechnungen für Corona-Hilfen, die durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer beantragt wurden. Die Frist für die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III Plus sowie die November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

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