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Tariftreueregelung und neues Nachweisgesetz

Gefahr und Zusatzaufwand für Pflegeeinrichtungen
Tariftreueregelung und neues Nachweisgesetz
Aktuelles
15.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2022

Tariftreueregelung und neues Nachweisgesetz

Gefahr und Zusatzaufwand für Pflegeeinrichtungen

Ab 1. September 2022 gilt für Pflegeeinrichtungen die sogenannte Tariftreueregelung. Danach werden nur noch Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen, deren Mitarbeiter entweder nach einem Tarifvertrag bzw. einer kirchenrechtlichen AVR oder in Höhe des regional üblichen Entgeltniveaus vergütet werden. Bereits abgeschlossene Versorgungsverträge sind bis zum 31. August 2022 entsprechend anzupassen. Der GKV-Spitzenverband hat die Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Abs. 3c SGB XI, die Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Abs. 4 SGB XI, einen Überblick über die Tarifverträge sowie das übliche Entgeltniveau je Bundesland veröffentlicht.

Arbeitsverträge müssen angepasst werden
Für eine korrekte Umsetzung der Tariftreueregelung müssen in vielen Pflegeeinrichtungen auch die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden angepasst werden. Doch mit einer Anpassung der Vergütungsklausel ist es meist nicht getan, denn es ist eine weitere Neuerung zu beachten.

Neues Nachweisgesetz muss umgesetzt werden
Am 1. August 2022 ist zudem das neue Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer schriftlich, d. h. in Papierform, über wesentliche Arbeitsbedingungen zu informieren. Wichtig: Die im NachwG erforderlichen Informationen können nicht in elektronischer Form mitgeteilt werden. Verstöße gegen diese Pflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Zu den neuen Informationspflichten gehören:

  • Zusammensetzung sowie Höhe des Arbeitsentgeltes (einschließlich der Vergütung von Überstunden, von Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind),
  • Fälligkeit sowie Art der Auszahlung,
  • Dauer der vereinbarten Probezeit,
  • vereinbarte Arbeitszeit und vereinbarte Ruhepausen und -zeiten (bei Schichtarbeit auch Schichtsystem und -rhythmus),
  • detaillierte Angaben bei Arbeit auf Abruf (Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat),
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mind. Schriftformerfordernis, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage),
  • Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,
  • falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch denArbeitnehmer,
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt.

Neueinstellung vs. bestehende Arbeitsverhältnisse
Die neuen Nachweispflichten sind bei allen Neueinstellungen ab dem 1. August 2022 unmittelbar zu beachten. Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. August 2022 in der Pflegeeinrichtung beschäftigt waren, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber hierzu auffordern. Dieser Aufforderung muss der Arbeitgeber dann innerhalb von sieben Tagen, bei einigen Angaben innerhalb eines Monats, nachkommen. Ändern sich jedoch wesentliche Arbeitsbedingungen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben. Und genau das trifft auf Pflegeeinrichtungen zu, die Arbeitsverträge wegen der Tariftreueregelung ändern müssen.

Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge
Arbeitgeber sollten die neuen gesetzlichen Regelungen zum Anlass nehmen, die eigenen Arbeitsvertragsvorlagen daraufhin zu prüfen, ob alle Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes erfüllt sind. Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das doppelte Aufmerksamkeit, da sowohl die Tariftreueregelung als auch die Neuerungen des Nachweisgesetzes beachtet werden müssen. Anpassungen der Arbeitsverträge sind bereits seit 1. August 2022 nach der Neufassung des Nachweisgesetzes vorzunehmen.

Tipp: Um Fehler bei den Formvorschriften zu vermeiden, ist eine begleitende Rechtsberatung bei Gehaltsanpassungen der Mitarbeiter ratsam. Wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge benötigen, sind Ihnen die ETL-Rechtsanwälte der zentralen Prüfstelle Nachweisgesetz (www.etl-rechtsanwaelte.de/pruefstellenachweis-gesetz) gern behilflich. Sie überprüfen Ihre Arbeitsverträge und nehmen die erforderlichen Anpassungen für Sie zu günstigen Konditionen vor.

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