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SteuerTipps zum Jahresende 2020

SteuerTipps zum Jahresende 2020
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09.12.2020 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 17 Minuten

SteuerTipps zum Jahresende 2020

Das außergewöhnliche Corona-Jahr 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Doch bis dahin haben vor allem Unternehmer noch an so manches zu denken. Wer beispielsweise seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann diesen unter Beachtung der 10-Tage-Regel effektiv gestalten. Lesen Sie dazu unseren ersten Beitrag. Doch auch im Privaten lässt sich der eine oder andere Euro an Steuern sparen, wenn Sie Abzugsbeträge steuerlich optimal für sich ausnutzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem zweiten Beitrag. Unser letzter Beitrag soll dabei helfen, auch während des Vorweihnachtstrubels den Überblick über wichtige steuerliche Termine und Antragsfristen zum Jahresende zu behalten.

Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken

Tipp 1:  Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Dann ist für Ihren Gewinn in 2020 grundsätzlich entscheidend, ob Ihre Einnahmen bereits auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in Ihrer Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2020 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte 10-Tage-Regel. Diese besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen, als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Zuflüsse aus Coronahilfen (Überbrückungs- oder Novemberhilfe) fallen nicht unter die 10-Tage-Regelung.

Tipp 2 – Mit Sofort- und Sonderabschreibungen Gewinn mindern
Doch nicht nur mit zahlungswirksamen Ausgaben kann der Gewinn beeinflusst werden. Auch mit Investitionen können Sie Ihren Gewinn noch in diesem Jahr beeinflussen. Sie wollen Ihre Büroräume neu ausstatten, benötigen ein neues Tablet, Laptop oder Smartphone und wollen die Aufwendungen noch in diesem Jahr steuerlich abziehen? Soweit die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist, funktioniert das auch. Wird die Grenze für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro überschritten, müssen die Aufwendungen grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, z. B. bei einem Tablet oder Laptop über drei Jahre, wobei Sie für 2020 nur noch die Kosten für einen Monat anteilig abziehen dürfen.

Haben Sie in 2020 höherwertigere Wirtschaftsgüter angeschafft, z. B. eine Maschine, können Sie in 2020 zusätzlich zur anteiligen linearen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem müssen Sie bestimmte Gewinn- bzw. Betriebsvermögensgrößen einhalten. So darf Ihr Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro bzw. Ihr Betriebsvermögen bei Bilanzierung 235.000 Euro nicht überschreiten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber plant, eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro einzuführen, unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes soll diese Grenze bereits für 2020 gelten. Ob die Regelung so in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Tipp 3 – Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten und Stundung beantragen
Am 28. Dezember 2020 werden die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Arbeitgebern, die direkt oder indirekt vom Teillockdown betroffen sind, wurde auf Antrag die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat November 2020 gewährt. Die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge für November 2020 sind am 28. Dezember 2020 mit den SV-Beiträgen für den Monat Dezember 2020 in einer Summe fällig. Stundungszinsen fallen nicht an und es werden keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben. Andere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, wie die Beantragung von Kurzarbeitergeld und/oder Corona-Novemberhilfe sind zunächst zur Tilgung der gestundeten SV-Beiträge einzusetzen. Ob es auch für Dezember eine besondere Stundungsregelung gibt, bleibt abzuwarten. Es besteht aber auf jeden Fall die Möglichkeit, eine Stundung nach § 76 SGB IV zu beantragen. Für diese fallen allerdings Stundungszinsen an.

Tipp 4 – Rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich
Insbesondere in der Hotellerie sind die Rundfunkgebühren ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Unternehmen, die von coronabedingten behördlich angeordneten Schließungen betroffen sind, können rückwirkend eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Betriebsstätte zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) coronabedingt geschlossen bleiben musste. Dabei werden alle einzelnen tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020.

Tipp 5 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Sie mussten im Jahr 2020 als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, da Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und in 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie auch 2021 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies ist der Fall, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2021 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch diejenigen, die in 2019 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können möglicherweise 2021 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn sie in 2020 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen. Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie 2021 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Tipp 6:  Corona-Prämie noch 2020 an Arbeitnehmer auszahlen
Viele Mitarbeiter haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie Außergewöhnliches geleistet. Arbeitgeber können dieses Engagement mit einer Corona-Prämie belohnen. Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 vom Arbeitgeber gewährte Bar- oder Sachleistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, maximal 1.500 Euro. Da es bei der Corona-Prämie auf den Zuflusszeitpunkt ankommt, muss sie noch im Dezember 2020 ausgezahlt werden, denn am 31. Dezember 2020 endet die Steuerfreiheit. Auch Mini-Jobber können den Corona-Bonus erhalten, ohne dass der Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Für die Steuerfreiheit ist jedoch Voraussetzung, dass die Corona-Beihilfen und -Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ebenso wenig zulässig, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden.

Arbeitgeber, die den Höchstbetrag von 1.500 Euro je Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft haben oder noch gar keinen steuerfreien Bonus gezahlt haben, können dies auch noch als Weihnachtsgeschenk für ihre Mitarbeiter tun.

Doch Vorsicht: Hat der Arbeitnehmer bereits durch Tarifvertrag oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld, so müsste dies zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden. Das steuerpflichtige Weihnachtsgeld kann 2020 nicht einfach gegen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden.

Tipp 7:  Höhere Mindestlöhne ab 2021 beachten
Sie sind nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitgeber? Dann müssen Sie den ab dem 1. Januar 2021 geltenden höheren Mindestlohn von 9,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde (ab dem 1. Juli 2021 9,60 Euro) oder einen zum 1. Januar 2021 gestiegenen Branchentariflohn beachten. Insbesondere wenn Sie Mini-Jobber beschäftigen, die monatlich 450 Euro verdienen und deren Stundenlohn derzeit unter dem ab 2021 geltenden Mindestlohn liegt, besteht Handlungsbedarf.

Damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie die Verträge mit Ihren Mini-Jobbern anpassen. Ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zudem verstoßen Sie gegen das Mindestlohngesetz oder einen Branchentarifvertrag.

Eine Arbeit auf Abruf ist in vielen Branchen durchaus üblich, sie hat aber auch ihre Tücken. Achten Sie daher stets darauf, dass eine Wochenarbeitszeit vertraglich geregelt ist. Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird geregelt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist. Haben Arbeitgeber und Mini-Jobber keine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Regelmäßig ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro, wenn eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt wird (20 Stunden á 13 Wochen ./. 3 Monate = 823,37 Euro ab 1. Januar 2021 bzw. 832,03 Euro ab 1. Juli 2021).

Nutzen Sie daher die verbleibende Zeit, um entsprechende Änderungsvereinbarungen abzuschließen. Bitte beachten Sie, dass in einem Mini-Job nur noch maximal 47,37 Stunden pro Monat (47,37 x 9,50 Euro = 450,00 Euro) zulässig sind (ab Juli 2021 nur noch 46,88 Stunden). Angesichts dieser relativ geringen Monatsstundenzahl könnte in dem einen oder anderen Fall auch ein sozialversicherungspflichtiger Job im sogenannten Übergangsbereich die bessere Alternative sein.

Tipp 8:  Verjährung offener Forderungen vermeiden
Haben Sie noch offene Forderungen aus 2017? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Verjährungszeiträume: 3 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen beginnt. Damit verjähren zum 31. Dezember 2020 alle offenen Forderungen aus 2017, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt gefragt werden.

Weitere Informationen zur Verjährung bei Dauerschuldverhältnissen finden sie unter
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht/verjaehrung-ansprueche-dauerschuldverhaeltnissen

Tipp 9:  Pflichten nach dem Geldwäschegesetz prüfen und Bußgelder vermeiden
Haben Sie schon geprüft, ob Sie Ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nachgekommen sind und sind die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens im Transparenzregister eingetragen? Seit Oktober 2017 sind grundsätzlich alle Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Stiftungen) verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister einzutragen. Wer gegen diese Eintragungspflicht oder andere Pflichten des GwG verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. In diesem Jahr wurden die Regelungen des GwG erneut verschärft. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden auch im Internet veröffentlicht. Das kann sich äußerst negativ auf das Image eines betroffenen Unternehmens auswirken und erhebliche Konsequenzen für den Geschäftsverkehr mit sich bringen. Lassen Sie es nicht soweit kommen sondern holen Sie die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2020 nach.

Steuerliche Abzugsbeträge in 2020 optimal nutzen

Tipp 10:  Etwas Spenden und Steuern sparen
Sie möchten in diesem Jahr noch etwas für wohltätige und gemeinnützige Zwecke spenden? Damit helfen Sie nicht nur. Sie können Ihre Spenden auch steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro angesetzt werden.

Tipp 11:  Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Sie müssen für 2020 mit einer Steuer(nach)zahlung rechnen? Dann könnte es sinnvoll sein, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen, um Ihre steuerlich abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob Sie Krankenversicherungsbeiträge – maximal für die nächsten drei Jahre – noch in 2020 vorauszahlen können. Steuerlich ist diese Gestaltung zulässig. Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in diesem Jahr komplett abziehbar – neben den Beiträgen für 2020 auch die für 2021, 2022 und 2023. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) steuerlich geltend machen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen bis spätestens 21. Dezember 2020 erfolgen (vom Konto abgeflossen sein), damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2020 berücksichtigt.

Tipp 12:  Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Sie haben eine Haushaltshilfe beschäftigt und Handwerker mit Reparaturarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragt? Dann sollten Sie sich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nicht entgehen lassen! Sie können 20 % der Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Denken Sie dabei auch an die Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung (auch bei Wohneigentum). Auch darin werden Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen finden. Lassen Sie sich diese bescheinigen und schöpfen Sie so die Boni optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!

Tipp 13:  Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Als Unternehmer müssen Sie privat für Ihr Alter vorsorgen. Sie haben schon einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen oder beabsichtigen dies? Dann können Sie noch in diesem Jahr die volle steuerliche Förderung nutzen. Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken sind in diesem Jahr zu 90 % steuerlich abziehbar. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.046 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 50.092 Euro) begünstigt. Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 22.541 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 45.082 Euro) steuerlich aus. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 40 Prozent fast 1.900 Euro Steuern (Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) sparen.

Tipp 14:  Riesterförderung mit Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug
Unternehmer erhalten keine Riesterförderung – das ist aber nur die halbe Wahrheit. Selbständige sind mittelbar riesterbegünstigt, wenn sie verheiratet sind und der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Unternehmerpartner mit einem privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten. Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens einem Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2020 erhalten.

Tipp 15:  Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Sie haben Ihr Kind während seines Studiums finanziell unterstützt, erhalten aber kein Kindergeld mehr, da es bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat? Dann können Sie den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Im Jahr 2020 können Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.408 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kindern. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2020 oder 2021 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar fertiggestellte Brille noch in 2020 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2020 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2021 zu leisten.

Wichtige Termine in 2020 nicht versäumen

Tipp 16:  Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2020 beantragen
Das Zinsniveau ist nach wie vor nahe Null. Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei an der Börse verzockt. Dann können Sie die Verluste zwar nicht mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Automatisch funktioniert das aber nur, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden. Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2020 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2021 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Sie müssen die Verlustbescheinigung bis spätestens zum 15. Dezember 2020 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Tipp 17:  Die 10-Tage Regelung für regelmäßige Einnahmen und Ausgaben beachten
Auch für Ihre abziehbaren Sonderausgaben ist die 10-Tage-Regelung zu beachten. Sie wollen die 10-Tage-Regelung für sich optimal ausnutzen? Dann müssen Sie darauf achten, dass Aufwendungen für 2020 vor dem 22. Dezember abgeflossen sind. Das gilt beispielsweise auch für das Vorauszahlen von Krankenversicherungsbeiträgen und den damit verbundenen Sonderausgabenabzug, denn die Krankenversicherungsbeiträge zählen zu regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen. Bei den 10 Tagen spielt es auch keine Rolle, was für ein Wochentag ist. Selbst wenn der 22. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es keinen Aufschub. Dann sollten die Zahlungen spätestens am Freitag zuvor vom Konto abgeflossen sein.

Tipp 18:  Offenlegungsfrist 31. Dezember 2020 nicht vergessen
Sie betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG? Dann dürfen Sie die Frist für die Offenlegung bzw. Hinterlegung Ihres Jahresabschlusses nicht vergessen. Jahresabschlüsse müssen unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2019 spätestens bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Ob es coronabedingt eine Schonfrist geben wird, ist derzeit nicht klar. Sie sollten sich daher nicht darauf verlassen.

 

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