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Steuerliche Entlastungen für 2022 beschlossen

Bundesregierung reagiert auf steigende Energiepreise und hohe Inflation
Steuerliche Entlastungen für 2022 beschlossen
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20.06.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.07.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuerliche Entlastungen für 2022 beschlossen

Bundesregierung reagiert auf steigende Energiepreise und hohe Inflation

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Gesetzgeber auf die hohen Energiepreise und steigenden Lebenshaltungskosten reagiert. Ein spezielles Maßnahmenpaket soll Familien und Arbeitnehmer entlasten.

Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.200 Euro erhöht
Bei Arbeitnehmern wird bereits beim Lohnsteuerabzug der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt. Dieser wird von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Der höhere Pauschbetrag gilt bereits für das Jahr 2022. Die Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich über die Lohnabrechnung. Wer höhere Werbungskosten nachweist, kann diese wie bisher in der Einkommensteuererklärung ansetzen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.

Grundfreibetrag wird angehoben
Von einer Anhebung des sogenannten steuerlichen Grundfreibetrages profitieren alle Steuerpflichtigen, denn erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer erhoben. Für 2022 sollte der Grundfreibetrag um 240 Euro (480 Euro für Verheiratete) angehoben werden. Nun wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Anhebung um weitere 363 Euro (726 Euro für Verheiratete) beschlossen. Der Grundfreibetrag beträgt damit 10.347 Euro (20.694 Euro für Verheiratete).

Mehr Werbungskosten für Fernpendler
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein öffentliches Verkehrsmittel, das Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug genutzt wird. Doch besonders Berufspendler spüren, dass die bisherigen Pauschalen angesichts der gestiegenen Kraftstoffpreise zu niedrig sind. Zwar wurde die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer bereits für 2021 auf 0,35 Euro je Entfernungskilometer angehoben. Nunmehr dürfen ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro angesetzt werden und das sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Für die ersten 20 Entfernungskilometer sind weiterhin nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehbar.

Hinweis: Die Kilometerpauschale bei Dienstreisen bleibt unverändert bei 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

100 Euro Kinderbonus wird gezahlt
Für jedes Kind wird voraussichtlich mit der Auszahlung des Kindergeldes im Monat Juli 2022 einmalig ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden berücksichtigt, wenn für sie in 2022 in einem anderen Monat ein Kindergeldanspruch besteht. Bei der Gewährung von Sozialleistungen wird der Kinderbonus nicht als Einkommen berücksichtigt. Bei der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann geprüft, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge zu einer höheren steuerlichen Entlastung führen. Der Kinderbonus wird dann allerdings in diese Prüfung mit einbezogen und muss als Teil des Kindergeldes erklärt werden.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit dürfen auch im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden. Unternehmer und Arbeitnehmer können auch 2022 für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice, maximal für 120 Tage, 5 Euro als Betriebs-ausgaben bzw. Werbungskosten ansetzen. Mitarbeitern in (Zahn-)Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen können bis zum 31. Dezember 2022 bis 4.500 Euro als Corona- Boni steuerfrei gezahlt werden. Zudem wurden die Steuererklärungsfristen nochmals verlängert.

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