Sofortabschreibung für Hard- und Software
Die Kosten für den Kauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wirken sich steuerlich normalerweise nicht im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgaben aus. Vielmehr entscheidet die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, über die die Anschaffungskosten steuerlich abzuschreiben sind. Für Computerhard- und Software lag diese bislang bei 3 Jahren. Um die Wirtschaft weiter zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern, ermöglicht der Fiskus für digitale Wirtschaftsgüter die deutlich kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr.