Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden
Das Sozialgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 01.12.2020 (Az. S 3 KA 36/20 ER, noch nicht veröffentlicht) entscheiden, dass eine Ersetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss durch Telefon-/Videokonferenz unzulässig ist. Unter einer „Sitzung“ i.S.d. § 36 Ärzte-ZV ist nach Auffassung des Gerichts eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder zu verstehen; andere Verfahrensformen wie bspw. Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenz seien auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht zulässig. Vielmehr habe ein Antragsteller in einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 IV SGB V einen Anspruch darauf, seine Interessen in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu können.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte der zuständige Zulassungsausschuss entschieden, dass die anberaumte Sitzung mit Blick auf die Corona-Pandemie ausschließlich als Telefon-/Videokonferenz stattfinden werde. Hiergegen wandte sich ein Arzt, der sich im Rahmen des gegenständlichen Nachbesetzungsverfahrens beworben hatte und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.