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Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Corona-Testverordnung

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Corona-Testverordnung
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09.11.2020 — Lesezeit: 2 Minuten

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Corona-Testverordnung

In der folgenden Meldung des Deutschen Bundesverbandes für akademische Sprachtherapie und Logopädie (dbs) bereits vom 03. November wurde auf die Unsicherheiten bei der Umsetzung der Corona-Testverordnung hingewiesen.

Nunmehr scheint sicher, dass Heilmittelerbringer kein Testkonzept beim zuständigen Gesundheitsamt einreichen müssen, so die Meldung des Bundesverbandes selbstständiger Physiotherapeuten – IFK vom 06. November in der es heißt: Inhaber von Physiotherapiepraxen, die für sich und ihre Beschäftigten einen kostenlosen Corona-Antigen-Test in Anspruch nehmen möchten, müssen dazu kein Testkonzept beim zuständigen Gesundheitsamt einreichen. Diese Rechtsauffassung des IFK hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun ausdrücklich in einem Schreiben bestätigt. Dies gilt für alle Heilmittelerbringer.

Hier noch einmal die Meldung des dbs:

Die Umsetzung der Corona-Testverordnung ist aktuell leider überall noch schwierig und lokal sehr unterschiedlich. 

Die Rückmeldungen der Gesundheitsämter reichen von

– „gar nicht zuständig“,

– „wir wissen auch noch nicht“, bis

– „es ist ein Testkonzept erforderlich“. 

Wir haben uns daher bereits an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt und auf die Umsetzungsschwierigkeiten hingewiesen. Dabei haben wir ebenfalls angefragt, ob ein Testkonzept in unserem Bereich überhaupt erforderlich ist und wenn ja, welche Inhalte ein Testkonzept vorweisen muss, da die Testverordnung und die Handreichungen des Ministeriums zu den Testkonzepten lediglich auf Einrichtungen der Pflege und stationären Versorgung abstellen.

Die Angaben in der Corona-Testverordnung sind dazu leider sehr ungenau.  

Es ist denkbar, dass es möglich sein wird, sich direkt an eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt zu wenden, die/der die Testung vornehmen kann. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dazu eine erste Veröffentlichung vorgenommen. Die entsprechenden Durchführungs- und Abrechnungsdetails für die Ärzte müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 12. November 2020 festlegen.

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