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Rentner können die Energiepreispauschale zweimal erhalten

Rentner können die Energiepreispauschale  zweimal erhalten
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15.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 27.12.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Rentner können die Energiepreispauschale zweimal erhalten

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll die finanziellen Belastungen durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern. Rentner waren bisher nur anspruchsberechtigt, wenn sie in 2022 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, z. B. als Mini-Jobber oder einer unternehmerischen Tätigkeit erzielen. Doch nach heftiger Kritik hat der Gesetzgeber nachgebessert. Eine EPP in Höhe von 300 Euro erhält, wer am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht anspruchsberechtigt.

Auszahlung erfolgt im Dezember
Rentnern wird die EPP grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 durch die jeweilige Rentenzahlstelle ausgezahlt. Das ist entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Wer erst Ende Dezember 2022 erstmals eine Rente bezieht, erhält die EPP automatisch Anfang 2023. Erhält ein Rentner allerdings keine EPP, obwohl er anspruchsberechtigt ist, kann er ab dem 9. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen.

Doppelte Zahlung der EPP zulässig
Eine Vielzahl von Rentnern erhält die EPP sogar zweimal. Und das ganz legal, denn wenn sie bereits als Arbeitnehmer oder Selbständiger Anspruch auf eine EPP haben, wird nun eine zweite EPP gezahlt. Die beiden EPP schließen sich nicht aus, weil sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen basieren. Wer allerdings verschiedene Renten, z. B. eine Alters- und eine Witwenrente bezieht, erhält nur eine EPP.

Besteuerung der EPP noch unklar
Die Rentner-EPP soll steuerpflichtig sein. Bisher fehlt dazu jedoch eine gesetzliche Regelung. Es ist allerdings zu vermuten, dass sie wie bei Unternehmern zu den sonstigen Einkünften zählt und die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt.

Hinweis: Rentner, die bisher keine Einkommensteuererklärung abgeben, sollten prüfen, ob sie für 2022 dazu verpflichtet sind. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte 10.347 Euro übersteigen.

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