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Recht der Personengesellschaften modernisiert

Für viele GbR besteht Handlungsbedarf
Recht der Personengesellschaften modernisiert
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02.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.12.2023 — Lesezeit: 8 Minuten

Recht der Personengesellschaften modernisiert

Für viele GbR besteht Handlungsbedarf

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Perso­nengesellschaften (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das MoPeG werden insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollständig überarbeitet. Viele Rechtsfragen werden erstmals gesetzlich geregelt.

GbR: Innen- oder Außengesellschaft?
Aus zivilrechtlicher Sicht wird künftig zwischen rechts­fähigen Außengesellschaften und nichtrechtsfähigen In­nengesellschaften unterschieden.

Die rechtsfähige Außen-GbR
Wollen die Gesellschafter als GbR nach außen tätig wer­den und ist der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens, liegt eine rechtsfähige GbR vor. Diese

  • kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • kann klagen und verklagt werden,
  • ist umwandlungsfähig nach dem UmwG und
  • verfügt über eigenes Gesellschaftsvermögen.

Viele Berufsausübungsgemeinschaften werden im Rechtskleid einer rechtsfähigen GbR betrieben, die nach außen auftritt, Patienten und Personal hat und Verträge schließt.

Die nicht rechtsfähige Innen-GbR
Soll die GbR nur das Verhältnis der Gesellschafter unter­einander regeln und nimmt die GbR nicht am Rechtsver­kehr teil, liegt eine reine Innengesellschaft vor. Diese

  • ist nicht rechtsfähig,
  • kann nicht im Gesellschaftsregister eingetragen werden und
  • besitzt kein Gesellschaftsvermögen (auch kein Gesamthandsvermögen).

Beispiele für Innengesellschaften:

  • typische oder auch atypische stille Beteiligung an einem Kleingewerbe
  • Lottogemeinschaften etc.
  • Stimmbindungs­ und Poolvereinbarungen von Gesellschaftern oder Unterbeteiligungen an Gesell­schaftsanteilen (ohne gemeinsamen Außenauftritt gegenüber den übrigen Gesellschaftern)

Hinweis: Das Gesamthandsprinzip, wonach jeder Gesellschafter einer GbR Eigentümer des gesamten Vermögens ist und dieses allen Gesellschaftern ge­meinsam zusteht (gesamthänderische Gebunden­heit), wird zivilrechtlich abgeschafft.

Neues Gesellschaftsregister ab 1. Januar 2024
Ab dem 1. Januar 2024 können sich rechtsfähige GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Ein­tragung in das neue Gesellschaftsregister anmelden. Die Anmeldung muss enthalten:

  • den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft
  • den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und
  • den Wohnort eines jeden Gesellschafters bzw. die Firma, Rechtsform, den Sitz sowie das zuständige Register einschließlich Register­ nummer bei juristischen Personen
  • die Angabe der Vertretungsbefugnis derGesellschafter
  • die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels­ oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Eine eingetragene GbR erhält dann den Rechtsformzusatz eGbR. Sie ist verpflichtet, alle künftigen Änderungen ins Gesellschaftsregister einzutragen, insbesondere Ände­rung des Namens der GbR, die Verlegung des Sitzes, die Änderung der Anschrift oder Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, aber auch das Ausscheiden oder den Eintritt eines Gesellschafters.

Registereintrag für Grundstücksgeschäfte erforderlich
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend. Allerdings kann eine GbR einige Rechts­geschäfte, wie Grundstücks­ und Beteiligungsgeschäfte künftig nur noch vornehmen, wenn sie ins Gesellschafts­register eingetragen ist.

So erfordert die Grundbucheintragung einer GbR ab 2024 eine Eintragung ins Gesellschaftsregister. Auch wenn eine GbR bereits im Grundbuch eingetragen ist und ihr Grundstück veräußern will oder eine Grundschuld oder Hypothek ins Grundbuch eintragen lassen möchte, muss sie sich vorab ins Gesellschaftsregister eintragen las­sen. Dieser Aufwand lohnt sich aber. Denn der Eintrag im Gesellschaftsregister hat den Vorteil, dass das Grund­buch bei einem Gesellschafterwechsel nicht mehr ge­ändert werden muss, wenn die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Änderung des Gesell­schafterbestandes ist dann nur in das Gesellschaftsregis­ter einzutragen.

Auch wenn sich eine GbR an einer anderen Gesellschaft beteiligen (eGbR, OHG, KG, GmbH etc.) oder Vertretungs­befugnisse der einzelnen GbR-Gesellschafter gesondert regeln möchte, ist eine Eintragung im neuen Gesell­schaftsregister (und auch im Transparenzregister!) erfor­derlich.

Hinweis: Die Eintragung in das neue Gesellschafts­register ist erst ab dem 1. Januar 2024 möglich!

GbR-Vertrag weitgehend frei gestaltbar
Trotz MoPeG besteht beim Abschluss eines GbR-Vertrags weiterhin eine große Gestaltungsfreiheit. Er kann nach wie vor formfrei geschlossen werden, was allerdings nicht zu empfehlen ist. Mit einem schriftlichen Vertrag lassen sich nicht nur Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, sondern auch mit dem Finanzamt vermeiden.

Für eine Beschlussfassung ist nach dem BGB grundsätz­lich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag kann davon abgewichen werden, z. B. kann die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit vereinbart werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist al­lerdings stets mindestens eine Dreiviertelmehrheit ge­setzlich verpflichtend.

Neu ist auch, dass eine GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters nicht automatisch in Liquidation gerät, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts dazu geregelt ist, sondern das Ausscheiden grundsätzlich den Vorrang hat. Verbleibt nur ein Gesellschafter, so erlischt die GbR ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Rechtsformwechsel werden einfacher
Eine GbR kann künftig identitätswahrend ihren Status von einer Personengesellschaft in eine andere wechseln und ist als umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem Um­wandlungsgesetz anerkannt.

Berufsrecht lässt (Zahn)-Ärzte GmbH & Co. KG noch nicht zu
Mit dem MoPeG werden auch für Freiberufler die Weichen für die Rechtsform der GmbH & Co. KG gestellt, allerdings nur, wenn das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Für Ärzte und Zahnärzte gibt es noch keine Regelung, sodass ihnen die GmbH & Co. KG weiterhin verschlossen bleibt. Aller­dings soll es laut Aussage der Bundesärztekammer bis Ende Oktober einen Regelungsentwurf geben, der zur Ab­stimmung an die Landesärztekammern geht. Geplant ist, dass es auf dem nächsten Ärztetag im Mai 2024 zu einem Beschluss kommt.

Ertrag- und erbschaftsteuerlich bleibt es bei der Gesamthand
Entwarnung gibt es hinsichtlich der Besteuerung einer GbR. Hier ändert sich zunächst nichts. Bereits der Ge­setzesbegründung zum MoPeG war zu entnehmen, dass die zivilrechtlichen Änderungen keine ertragsteuerlichen Konsequenzen haben sollen. Im Wachstumschancen­gesetz sind klarstellende Regelungen geplant, sodass eine rechtsfähige GbR bei der Besteuerung (Einkommen­steuer, Erbschaft­ und Schenkungsteuer) weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsver­mögen gelten.

Eine rechtsfähige GbR ist auch nach Inkrafttreten des MoPeG weder einkommen­ noch körperschaftsteuer­pflichtig. Der Gewinn/Überschuss bzw. Verlust der GbR ist weiterhin im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung den Gesellschaftern entsprechend ihrer Be­teiligung zuzurechnen und von diesen zu versteuern.

Bei der Umsatzsteuer ist hingegen die GbR das Steuer­subjekt, denn sie kann selbst umsatzsteuerbare und ­pflichtige Lieferungen und Leistungen erbringen. Handelt es sich um eine gewerblich tätige GbR, so unterliegt die GbR auch der Gewerbesteuer. Die Gesellschafter können aber die anteilig auf sie entfallende Gewerbesteuer (teil­weise) auf ihre Einkommensteuer anrechnen.

Hinweis: Beim Bruchteilseigentum, also z. B. der vermieteten Eigentumswohnung von Ehegatten, bleibt alles unverändert. Das MoPeG hat hier keine Auswirkungen. Die gemeinschaftliche Vermietung von Wohneigentum durch Ehegatten ist auch künftig grundsätzlich Teil der Verwaltung des Eigentums und es wird nicht automatisch eine GbR gegründet.

MoPeG bringt verfahrensrechtliche Änderungen
Verwaltungsakte und Mitteilungen, die mit dem steuer­lichen Feststellungsverfahren und Einspruchsverfahren zusammenhängen, sind bei einer rechtsfähigen GbR der Gesellschaft in Vertretung der Feststellungsbeteilig­ten bekanntzugeben. Ein gemeinsamer Empfangsbe­vollmächtigter muss nicht mehr bestimmt werden. Ein­spruchsberechtigt ist allein die GbR und nicht mehr der zur Vertretung berechtigte Geschäftsführer.

Wegfall grunderwerbsteuerlicher Vergünstigungen geplant
Werden Grundstücke nach dem 31. Dezember 2023 auf eine bzw. von einer Gesamthand übertragen, sollen grunderwerbsteuerliche Vergünstigungen wegfallen, die das Grunderwerbsteuergesetz bisher vorsah. Ob es dazu kommt, ist zwar noch unklar. Mandanten, die entspre­chende Umstrukturierungen planen, sollten aber prüfen, ob es möglich und sinnvoll ist, diese vorzuziehen.

Beteiligungs- und Grundstücksgeschäfte planen
Sind Grundstücksgeschäfte (Erwerb oder Veräußerung) oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften geplant, sollte der Zeitpunkt genau überlegt werden. Ab dem 1. Januar 2024 sind solche Geschäfte zivilrechtlich wirk­sam erst nach der Eintragung in das neue Gesellschafts­register möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister erst ab dem 1. Januar 2024 möglich sein wird und dass sich die Eintra­gung aufgrund der sehr großen Zahl von Anmeldungen/Anträgen zeitlich (ggf. bis Mitte des Jahres 2024 oder län­ger) hinziehen wird. Sofern daher entsprechende Beteiligungs­ oder Grund­stücksgeschäfte und sonstige Änderungen im Grund­buch (Grundschuld, Hypothek etc.) geplant sind, sollte überlegt werden, ob diese noch vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen werden können.

Tipp: Für viele GbR bringt das MoPeG Handlungsbedarf mit sich. Durch das MoPeG können sich Änderungen bei den Stimmrechten, den Auskunftsrechten oder der Gewinnverteilung ergeben. Hier kommt es immer auf die individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag an. Wir empfehlen Ihnen daher, zeitnah die ETL Rechtsanwälte hinzuzuziehen, um den aktuellen Gesellschaftsvertrag und den nötigen Handlungsbedarf prüfen zu lassen.

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