Praxis steuerbegünstigt veräußern
Wird eine Einzelpraxis oder eine Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn meist nur einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Die Steuerersparnis ist in der Regel besonders groß, wenn die Praxis erst nach der Vollendung des 55. Lebensjahres veräußert wird. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn nur mit 56 % des individuellen Steuersatzes zu versteuern, mindestens jedoch mit 14 %. Zuvor kann noch ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Dieser schmilzt allerdings bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als 136.000 Euro allmählich ab.
Freiberufliche Tätigkeit einstellen
Eine begünstigte Praxisveräußerung liegt jedoch nur vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen, insbesondere auch der Patientenstamm und der Praxiswert, entgeltlich übertragen werden und der Arzt seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis komplett einstellt oder nur noch in geringem Umfang weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielt.
Geringer Umfang bedeutet: Der jährliche Umsatz aus der fortgeführten ärztlichen Tätigkeit beträgt weniger als 10 % der durchschnittlichen Praxiseinnahmen der letzten drei Jahre vor der Praxisveräußerung.
Auch Behandlung neuer Patienten möglich
Es ist dabei durchaus üblich, dass durch die Beziehung zu früheren Patienten auch neue Patienten gewonnen werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung war jedoch ein Hinzugewinnen neuer Patienten selbst dann schädlich, wenn die 10 %-Grenze nicht überschritten wurde. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Mit einem bundeseinheitlich abgestimmten Schreiben erkennt die Finanzverwaltung nunmehr die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Danach liegt eine begünstigte Praxisveräußerung nur dann nicht vor, wenn mit der Behandlung bisheriger und neuer Patienten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.