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Photovoltaikanlagen: Einkünfteerzielung versus Liebhaberei

Photovoltaikanlagen:  Einkünfteerzielung versus Liebhaberei
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05.11.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.12.2021 — Lesezeit: 4 Minuten

Photovoltaikanlagen: Einkünfteerzielung versus Liebhaberei

Derzeit sind in Deutschland fast zwei Millionen Photovol-taikanlagen mit einer Leistung von 54 Gigawatt installiert. Künftig soll noch mehr Solarstrom vom Dach kommen. So sieht der Entwurf des Solaranlagenausbaubeschleunigungsgesetzes vor, dass bei Neubauten auf den Dachflächen Solaranlagen zur Stromerzeugung installiert werden müssen. Private Hausbesitzer, die eine Photo-voltaikanlage errichten und den erzeugten Strom ganz oder teilweise in das Stromnetz des örtlichen Grundversorgers einspeisen, müssen sich auch mit steuerlichen Fragen beschäftigen.

Einspeisevergütung ist einkommensteuerpflichtig
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte sind als Saldo aus den erzielten Betriebseinnahmen (Vergütung und Selbstverbrauch) und den Betriebsausgaben zu ermitteln. Zu diesen zählen Finanzierungskosten, die Beiträge zur Photovoltaik-Versicherung, Beratungskosten, Zählermiete und Wartungsaufwendungen sowie die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Um die AfA zu ermitteln, sind die Anschaffungskosten der Anlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. In vielen Fällen kann bereits drei Jahre vor der eigentlichen Investition ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd abgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung muss der IAB gewinnerhöhend aufgelöst oder mit den Anschaffungskosten verrechnet werden. Zusätzlich können vom verbleibenden Betrag noch 20 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Besonders in den Anfangsjahren ergeben sich dabei Verluste aus der Photovoltaikanlage, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen, die sich ergebenden Steuerersparnisse zur außerplanmäßigen Tilgung der Finanzierungsdarlehen zu verwenden oder für planmäßige Tilgungen anzusparen.

Keine Einkommensteuerpflicht bei Liebhaberei
Werden nachhaltig Verluste erzielt, muss in der Regel durch eine positive Totalüberschussprognose nachgewiesen werden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Anderenfalls werden die Verluste nicht (mehr) anerkannt. Soweit die Steuerbescheide der Vorjahre noch nicht bestandskräftig sind, ist dies auch rückwirkend möglich. Dadurch kann es zu Steuernachforderungen kommen. Für diejenigen, die kleine Photovoltaikanlagen (insgesamt bis 10 kW) und Blockheizkraftwerke (insgesamt bis 2,5 kW) auf ihren privaten Grundstücken betreiben und die den erzeugten Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbrauchen, gewährt die Finanzverwaltung allerdings seit 2021 eine Vereinfachungsregelung. Es ist möglich, zur Liebhaberei zu optieren. Die Finanzverwaltung geht dann ohne weitere Prüfung davon aus, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Künftig muss dann keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr eingereicht werden. Doch Vorsicht: Ist die Steuerfestsetzung für Vorjahre noch änderbar, werden alle Verluste aberkannt. Allerdings fallen auch die Gewinne der vergangenen Jahre weg. Ein gestellter Antrag gilt auch für die Folgejahre. Wird jedoch die Anlage vergrößert oder erweitert, muss dies angezeigt werden. Die Vereinfachungs-regelung ist dann möglicherweise nicht mehr anwendbar.

Für vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommene Anlagen ist der Antrag bis Ende 2022 zu stellen. Für sogenannte ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004) kann allerdings frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.

Hinweis: Ob die Option sinnvoll ist oder nicht, sollte gut überlegt sein. Der Antrag ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die Anlage weder nennenswerte Gewinne oder Verluste macht.

Option zur Regelumsatzbesteuerung
Unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings ist regelmäßig die sogenannte Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Davon ist auszugehen, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage aus all seinen unternehmerischen Tätigkeiten Umsätze von nicht mehr als 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. In diesem Fall wird weder auf den eingespeisten noch auf den selbst genutzten Strom Umsatzsteuer erhoben. Meist ist es jedoch sinnvoll, auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren, auch wenn die Entscheidung für fünf Jahre bindend ist. Wurde optiert, kann die Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuer erstattet werden. Dadurch ergibt sich bei der Finanzierung der Anlage eine erhebliche Zinsersparnis.

Tipp: Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist schon vor der Errichtung steuerlich vieles zu beachten, um die sich bietenden Vorteile möglichst optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie planen, mit einer Anlage Strom zu erzeugen und einzuspeisen. Wir beraten Sie gern!

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