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Offenlegung von Jahres­abschlüssen ändert sich

Offenlegung von Jahres­abschlüssen ändert sich
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12.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 08.05.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Offenlegung von Jahres­abschlüssen ändert sich

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag, in elektronischer Form zu veröffentlichen. Welche Unterlagen an das elektronische Unternehmensregister zu übermitteln sind, hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens ab. Bei Kleinstunternehmen reicht die verkürzte Bilanz ohne Anhang, kleine Kapitalgesellschaften müssen Bilanz und Anhang übermitteln, jedoch keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung machen. Kleinstkapitalgesellschaften können grundsätzlich wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch die dauerhafte Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister erfüllen.

Unternehmensregister ersetzt Bundesanzeiger
Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 werden weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nur noch an das Unternehmensregister zu übermitteln. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind künftig zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet. Dies betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte.

Verspätete Offenlegung wird sanktioniert
Das Bundesamt für Justiz prüft, ob alle Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen sind. Wer seinen Jahresabschluss nicht veröffentlicht hat, dem wird eine Frist von sechs Wochen gesetzt und ein Zwangsgeld von mindestens 2.500 Euro und maximal 25.000 Euro angedroht. Allein diese „Ermahnung“ kostet 103,50 Euro. Sollte auch diese Frist ungenutzt verstreichen, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Außerdem gibt es eine weitere Frist mit einer zusätzlichen Zwangsgeldandrohung von erneut mindestens 2.500 Euro.

Hinweis: Die Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 konnte noch bis 10. April 2023 erfolgen, ohne dass ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet wurde. Wer seinen Jahresabschluss für 2021 noch nicht veröffentlicht hat, sollte dies schnellstens nachholen, denn sonst kann es teuer werden.

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