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Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer

Betriebsausgaben sind unbegrenzt abzugsfähig
Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer
News
05.10.2020

Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer

Betriebsausgaben sind unbegrenzt abzugsfähig

So mancher Arzt hat sich im selbst genutzten Wohnhaus eine Notfallpraxis eingerichtet, um Patienten auch außerhalb der Praxis behandeln zu können. Eine solche Praxis ist mit den medizinisch unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenständen und meist auch mit einem Schreibtisch ausgestattet. Die mit der Notfallpraxis verbundenen (angemessenen) Aufwendungen sind jedoch nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich die Praxis von einem herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmer unterscheidet.

Private Mitbenutzung der Notfallpraxis muss ausgeschlossen sein

Um eine Notfallpraxis von einem häuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen, fordern die obersten Finanzrichter, dass sie erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für diese leicht zugänglich ist. Idealerweise verfügt sie über einen eigenen Eingangsbereich, der sich von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist. Ein gemeinsamer Eingangsbereich, z. B. in Form eines Windfangs, ist zumindest dann nicht schädlich, wenn er außer der Tür keine weitere räumliche Verbindung zu den Privaträumen aufweist.

Müssen die Patienten dagegen erst einen dem Privatbereich zuzuordnenden Flur durchqueren, um in die Notfallpraxis zu gelangen, wurde die Notfallpraxis bisher als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Eine Ausnahme gilt für Archiv- und Lagerräume. Damit verbundene Aufwendungen waren schon immer als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel

Eine Augenärztin mit eigener Praxis hat sich im Keller ihres Einfamilienhauses einen Raum für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichtet. In dem Raum befinden sich eine Klappliege, eine Spaltlampe, eine Sehtafel an der Wand, ein Medizinschrank, Instrumente und Hilfsmittel, z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern, ein kleiner Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehrere Stühle. Das Haus verfügt nur über einen Hauseingang im Erdgeschoss. Durch diesen gelangt der Patient in einen Flur, von dem eine Treppe in den Keller führt. Dort befinden sich neben dem Notfallbehandlungsraum auch der Heizungsraum, der Hauswirtschaftsraum, der Waschraum und das Archiv der Arztpraxis.

Aufwendungen sind unbegrenzt abziehbar

Mit einer aktuellen Entscheidung haben die obersten Bundesfinanzrichter ihre bisherige Rechtsprechung geändert. Sie entschieden, dass die Aufwendungen für eine im privaten Haus eingerichtete Notfallpraxis (wie im Beispiel) selbst dann komplett abgezogen werden dürfen, wenn diese nur über den privaten Flur erreichbar ist. Dafür muss allerdings im Einzelfall nachgewiesen werden, dass aufgrund der medizinischen Ausstattung des Notfallraums und der nachweislich regelmäßigen Behandlung von Patienten in der Notfallpraxis eine private Mitbenutzung ausgeschlossen ist.

Tipp

Dokumentieren Sie die Anzahl der in Ihrer häuslichen Notfallpraxis vorgenommenen Notbehandlungen. Damit haben Sie gute Argumente, die gegen ein häusliches Arbeitszimmer sprechen, auch wenn es eine räumliche Verbindung zwischen den privaten Räumen und der Notfallpraxis gibt.

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