Mitarbeiter mit Corona-Prämie belohnen
Die Corona-Pandemie hat Praxisinhaber und Mitarbeiter vor enorme Herausforderungen gestellt: Erhöhte Arbeitsbelastung, Video- und Telefonsprechstunde statt Behandlung in der Praxis, strikte Abstandsregeln und besondere Hygienemaßnahmen erschweren die tägliche Arbeit. Viele (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und Apotheker möchten ihre Mitarbeiter für die coronabedingten Zusatzbelastungen entschädigen. Damit die Belohnung ungekürzt beim Mitarbeiter ankommt, dürfen Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus bis maximal 1.500 Euro zahlen.
Auch mehrere Zahlungen sind möglich
Begünstigt sind Sonderleistungen, die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gezahlt oder als Sachleistung gewährt werden. Der Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro bleiben auch mehrere Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Neben dem Bonus können andere steuerfreie Incentives (z. B. das Job-Ticket oder ein Dienstfahrrad) oder Bewertungserleichterungen (z. B. Rabattfreibetrag) weiterhin gewährt werden.
Corona-Prämie muss zusätzlich gezahlt werden
Der Corona-Bonus ist allerdings nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig, d. h. vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Bonus bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. Das gilt auch für Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 vereinbart wurden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer mal freiwillig ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann er in 2020 anstelle von steuerpflichtigen Prämien den Corona-Bonus zahlen. Aber auch hier gilt: Die Sonderzahlung darf erst nach dem 28. Februar 2020 vereinbart werden.
Corona-Bonus statt Überstundenvergütung ist unzulässig
Während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Sie sind zusätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Eine Ausnahme gilt, wenn vertraglich vereinbart ist, dass Überstunden nicht vergütet werden, sondern immer mit Freizeit auszugleichen sind und diese Vereinbarung schon vor dem 1. März 2020 galt. Dann kann der Mitarbeiter auf den Freizeitausgleich von Überstunden verzichten und stattdessen eine steuerfreie Corona-Beihilfe erhalten.
Hinweis
Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Und wer in zwei Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig ist, könnte die Corona-Prämie sogar zweimal steuerfrei kassieren.
Pflegekräfte haben Anspruch auf eine Corona-Prämie
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen haben sogar einen Anspruch auf eine Corona-Prämie. Eine einmalige Sonderleistung erhalten alle Beschäftigten in der Altenpflege, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig bzw. im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen eingesetzt sind. Die Höhe der Prämie ist gestaffelt. Sie beträgt maximal 1.500 Euro, wobei zwei Drittel von den sozialen Pflegekassen finanziert werden. Die Bundesländer stocken die Corona-Prämie für die Pflegekräfte aus eigenen Mitteln auf. Einige Bundesländer haben bereits mit der Auszahlung begonnen. Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die Prämien im Weg der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.
Beschäftigte | Anteil Pflegekassen | Anteil Länder/Arbeitgeber | Gesamt |
Kräfte, die hauptsächlich in der pflegerischen Betreuung arbeiten | 1.000 € | bis zu 500 € | bis zu 1.500 € |
Weitere Kräfte, die mind. 25 % ihrer Arbeitszeit in direkter Arbeit mit den Pflegebedürftigen verbringen | 667 € | bis zu 333 € | bis zu 1.000 € |
Sonstige Beschäftigte in der Pflegeeinrichtung | 334 € | bis zu 166 € | bis zu 500 € |
Bundesfreiwillige und Freiwillige im sozialen Jahr | 100 € | bis zu 50 € | bis zu 150 € |
Auszubildende in den Pflegeberufen | 600 € | bis zu 300 € | bis zu 900 € |
Maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
Die Steuerfreiheit von Corona-Beihilfen ist insgesamt auf 1.500 Euro begrenzt. Haben Pflegedienstmitarbeiter bereits außerhalb der Regelung des § 150a SGB XI für ihre besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie Prämien und Boni steuer- und beitragsfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind weitere Zahlungen nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Höchstbetrag von 1.500 Euro noch nicht ausgeschöpft ist. Übersteigende Zahlungen führen zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.
Aufzeichnungspflichten sind zu beachten
Die Corona-Prämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei muss erkennbar sein, dass steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wurden. Die Corona-Prämie ist jedoch weder auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 auszuweisen noch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzugeben.