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Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021 erneut

Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021 erneut
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28.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021 erneut

Nachdem der gesetzliche Mindestlohn bereits zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, sind ab dem 1. Juli 2021 nunmehr 9,60 Euro zu zahlen. Das gesetzliche Mindestentgelt gilt dabei auch für Mini-Jobber und Aushilfen. Sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern das höhere Tarifentgelt zu zahlen.

Um zu prüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird, ist das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei muss sich bei einem 450-Euro-Mini-Job ein Mindestentgelt in Höhe von 9,60 Euro (bzw. ein höheres tarifliches Mindestentgelt) ergeben. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 47 Stunden wird der Mindestlohn unterschritten. Genau genommen können also maximal noch 46,875 Zeitstunden vertraglich vereinbart werden.

Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich ergibt sich somit ein monatlicher durchschnittlicher Mindestentgeltanspruch in Höhe von 1.663,97 Euro (9,60 Euro x 173,33 Stunden/Monat). In sogenannten „starken“ Monaten mit vielen Arbeitstagen kann es aber ohne Weiteres zu einer weit höheren Mindestvergütung als 1.663,97 Euro brutto kommen. So beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 1.766,40 Euro. Ob starke mit schwachen Monaten mit z. B. nur 20 Arbeitstagen verrechnet werden dürfen, ist nach wie vor strittig.

Tipp: Prüfen Sie, ob die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern angepasst werden müssen. Dies gilt insbesondere für Mini-Jobber. Achten Sie bei diesen besonders darauf, dass eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, denn ohne diese Angabe gilt nach dem Teilzeitbefristungsgesetz eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Liegt bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die vereinbarte (verstetigte) Monatsbruttovergütung unterhalb von 1.766,40 Euro (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 9,60 Euro), ist eine Änderungsvereinbarung sinnvoll. Die ETL-Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie dabei gern.

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