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Medizinische (Sach-) Spenden -
Wie ist die steuerliche Handhabung?

Medizinische (Sach-) Spenden - <br>Wie ist die steuerliche Handhabung?
Aktuelles
21.03.2022 — Lesezeit: 6 Minuten

Medizinische (Sach-) Spenden -
Wie ist die steuerliche Handhabung?

Aufgrund der aktuellen Geschehnisse in der Ukraine werden insbesondere medizinische Spenden benötigt. Damit drängt sich gerade bei Gesundheitsunternehmern die Frage auf, wie man in diesen Kriegs- und Katastrophenfällen mit Spenden aus dem eigenen Betriebsvermögen helfen und unterstützen kann.

Wie aber ist die steuerliche Handhabe einer Spende? Was muss der Spender beachten? Welche Voraussetzungen müssen für die Abziehbarkeit gegeben sein? Wie können Spenden aus dem Betriebsvermögen revisionssicher erfolgen?

Im Folgenden fassen wir Ihnen die steuerlichen Gesichtspunkte rund um das Thema Spenden zusammen und geben Ihnen einen ersten Überblick in Bezug auf Ihre Möglichkeiten:

  1. Was ist eine Spende

Eine Spende ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke, die den Spender wirtschaftlich belastet. Hierzu gehört auch die Unterstützung in Katastrophenfällen. Auch Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren können mitunter als Spenden steuerlich anerkannt werden. Eine Zuwendung kann als Geld-, Sach- oder auch als Aufwandsspende erfolgen.

  1. Absetzbarkeit

Spenden sind gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in bestimmten Grenzen sofort absetzbar. Die gespendeten Geldbeträge bzw. die Beträge der gespendeten Sachwerte werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Steuerlast kann sich in diesem Zusammenhang bis ungefähr zur Hälfte des aufgebrachten Spendenbetrages reduzieren.

Spenden über dem Betrag von 20 % der Einkünfte bzw. 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter sind per „Spendenvortrag“ in den Folgejahren absetzbar. Bei Spenden an politische Parteien gelten andere Regeln.

  1. Voraussetzungen

Eine Voraussetzung ist, dass die Spende an eine Organisation/Institution geleistet wird, die in § 10b Absatz 1 EStG aufgeführt wird. In der Regel sind dies die gängigen Hilfsorganisationen wie zum Beispiel DRK, UNICEF, kirchliche Institutionen, Ärzte ohne Grenzen etc. (steuerbegünstigte Körperschaften). Aber auch politische Parteien oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können dementsprechende Spendenempfänger sein.

Steuerbegünstige Körperschaften müssen gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke verfolgen und vom Finanzamt entsprechend anerkannt sein. Auch ausländische Körperschaften können als Spendenempfänger anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland, in Großbritannien, Island oder Norwegen haben. Die Schweiz zählt nicht dazu. Natürliche Personen können keine steuerbegünstigten Spendenempfänger sein.

Tipp 1:

Sollten Sie unsicher sein, ob die Organisation, an die Sie spenden wollen, tatsächlich unter diese Auflistung fällt, fragen Sie Ihren Steuerberater bzw. lassen Sie sich von der Organisation einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Eine weitere Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung der Spende ist, dass die Spende durch einen ordnungsgemäßen Zuwendungsnachweis nach dem Muster der Finanzverwaltung vom Spendenempfänger bestätigt wird. Der Spender muss darin mit Namen und Anschrift genannt werden.

Tipp 2:

Bei Spenden bis 300 Euro bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Sie sollten aber davon absehen, binnen kurzer Zeit mehrfach bis zu 300 Euro an dieselbe Organisation zu spenden und sich dann lediglich auf diese Vereinfachungsregelung zu berufen. 

Aktuell:

Vereinfachter Nachweis für Spenden zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs
Für Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die bis zum 31. Dezember 2022 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Zuwendungsbestätigung. Das gilt auch für Spenden über 300 Euro.

  1. Sachspende:

Auch Sachspenden fallen einkommensteuerlich unter die Regelung des § 10b EStG. Demnach können Gegenstände aus dem Betriebsvermögen, wie Behandlungsmaterial oder medizinische Geräte, gespendet werden. Der Wert der Spende setzt sich zusammen aus dem Wert der gespendeten Gegenstände zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Stammt die Sachspende nicht aus dem Betriebsvermögen, ist der Wert der sogenannte „gemeine Wert“. Dies ist der Wert, welcher auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Umsatzsteuerlich ist bei unternehmerischen Spenden zu beachten, dass eine Sachspende grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellt, wenn diese aus dem Unternehmensvermögen erfolgt. Somit sollten umsatzsteuerpflichtige Unternehmer darauf achten, ob beim Kauf des Wirtschaftsgutes die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei Apotheken ist das der Regelfall, bei Ärzten und Zahnärzten kann das nur zutreffen, wenn sie selber umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers muss für die Sachspende auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Unternehmer ist dadurch weder gewinntechnisch noch liquiditätstechnisch belastet. Die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus dem Wareneinkauf hat er vom Finanzamt erstattet bekommen.

Aktuell

Keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern
Die Finanzverwaltung hat auch bei der Umsatzbesteuerung von Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen.  Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal, Wohnraum werden die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt aber weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.

Tipp 3:

Die Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer bemisst sich bei einer Sachspende nach dem fiktiven Einkaufspreis. Hierbei wird auf den Zeitpunkt der Spende abgestellt. Sollte aber der Gegenstand nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sein (z. B. weil sich das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz vor Ablauf befindet oder sich Material- oder Verpackungsfehler ergeben), kann auch ein niedrigerer Wert als der fiktive Einkaufswert zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass bei diesem Artikel volle Vorsteuer geltend gemacht wurde, jedoch ggf. aufgrund von Alter und Zustand des Artikels der Umsatzsteuerwert bis auf 0,00 Euro fallen kann.

Aktuell:

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs
Zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind sog. Sponsoring-Maßnahmen in Form von Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, wenn der Unternehmer durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile durch die Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens beabsichtigt, z. B. durch eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Zuwendung.

 

 

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