Lohnbuchhaltung: Das sollte nicht vergessen werden
Corona-Prämie: Aufzeichnung im Lohnkonto
Viele Unternehmer haben ihren Mitarbeitern bereits im Jahr 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie gezahlt. Nicht immer wurde der Höchstbetrag von 1.500 Euro ausgeschöpft. Der Gesetzgeber hat daher die Zahlungsfrist bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt allerdings für alle Zahlungen eines Arbeitgebers im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022. Die Corona-Prämien sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
Mini-Jobber: Steuer-IdNr. für Jahresmeldung 2021 notwendig
Ab dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber eine neue Meldepflicht zu erfüllen. Sie müssen für ihre Mini-Jobber die Steueridentifikationsnummer (Steuer-IdNr.) melden. Bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31. Dezember 2021 hinaus andauern, muss die Steuer-IdNr. bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 enthalten sein. Arbeitgeber sollten zeitnah die Steuer-IdNr. ihrer Arbeitnehmer anfordern, falls sie noch nicht vorliegt und diese spätestens bis zum Jahresende an den mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater weiterleiten.
Kurzfristig Beschäftigte: Angaben zum Krankenversicherungsschutz erforderlich
Arbeitgeber müssen für Meldezeiträume ab 1. Januar 2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte angeben, wie diese während der kurzfristigen Beschäftigung krankenversichert sind. Dafür wurde ein neues Feld „Kennzeichen Krankenversicherung (KENNZKV)“ geschaffen, welches bei der An- und Abmeldung auszufüllen ist:
- Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, Familienversicherung oder gesetzlich versichert z. B. als Rentenbezieher oder Studierender)
- Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert (z. B. wenn zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers Anspruch auf Sachleistungen besteht wie derzeit bei in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherten Personen)
Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz für den jeweiligen kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Pauschsteuer: Fristgemäße Erhebung und Abführung prüfen
Arbeitgeber können eine Reihe von Vorteilen, die sie ihren Arbeitnehmern gewähren, pauschal mit 15 % oder 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuern. Dazu gehören Urlaubsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse oder Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Höchstbeträge. Aber auch Vorteile aus Betriebsveranstaltungen können pauschal versteuert werden, soweit der Freibetrag von 110 Euro überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden. Die Pauschsteuer kann der Arbeitgeber übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist allerdings, dass die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung vorgenommen wird, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wird erst im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung festgestellt, dass beispielsweise der 110-Euro-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen überschritten wurde, kann zwar der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal lohnbesteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch an, da Betriebsprüfungen in den meisten Fällen nach Ende des Besteuerungszeitraums stattfinden. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihren Arbeitnehmern im Jahr 2021 geldwerte Vorteile gewährt haben, die pauschaliert werden sollen, die Pauschsteuer jedoch noch nicht abgeführt wurde. Holen Sie dies zeitnah nach. So vermeiden Sie, dass für diese Vorteile Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.