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Kurz berichtet

Neues von Gesetzgeber, Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung
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02.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Kurz berichtet

Neues von Gesetzgeber, Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung

Mehr Zeit für die Steuererklärungen 2020
Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2020 um drei Monate – bis zum 31. Mai 2022 – verlängert. Auch nicht beratene Steuerpflichtige haben drei Monate mehr Zeit – bis Ende Oktober 2021 (normalerweise 31. Juli). Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 1. November 2021 und in Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, sogar auf den 2. November 2021.

Steuerlicher Zinslauf beginnt später
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde auch der Beginn des steuerlichen Zinslaufs für alle Steuerpflichtigen um drei Monate verschoben. Normalerweise sind Steuernachforderungen und -erstattungen ab dem 16. Monat nach Entstehung der Steuer mit monatlich 0,5 % zu verzinsen. Für die Steuer 2020 beginnt der Zinslauf nicht schon am 1. April 2022, sondern erst am 1. Juni 2022.

Keine doppelte Begünstigung bei Kita-Kosten
Kinderbetreuungskosten können doch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst wurden. Das hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Seine Begründung: Sonderausgaben sind nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige auch wirtschaftlich mit den Aufwendungen belastet ist. Doch gerade daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber die Kindergartenkosten steuerfrei bezuschusst. Sofern Einspruch eingelegt und der Sonderausgabenabzug für bezuschusste Kita-Kosten beantragt wurde, wird das Finanzamt diesen daher demnächst als unbegründet zurückweisen.

Mehr Zeit für Investitionen
Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmer bereits im vergangenen Jahr geplante Investitionen nicht umgesetzt. Um die Liquidität in 2021 zu schonen, werden sie in vielen Fällen nochmals verschoben. Doch das könnte unerwünschte steuerliche Folgen haben, wenn für diese Investitionen bereits ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wurde. Mit einem IAB können bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernde Abzugsbeträge angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Jahren investiert wird. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Investitionsfristen für IAB, die 2020 oder 2021 ausgelaufen wären, um zwei Jahre bzw. ein Jahr verlängert. Investitionen für bereits in den Jahren 2017 und 2018 gebildete IAB können dadurch noch bis Ende 2022 getätigt werden.

Mitarbeiterbeteiligung wird stärker gefördert
Um Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden, überlassen ihnen Arbeitgeber Beteiligungen am eigenen oder an einem verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt. Die daraus resultierenden geldwerten Vorteile sind bis zu 1.440 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei. Dies regelt das zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz. Bisher waren nur geldwerte Vorteile bis 360 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung allen Arbeitnehmern – auch Teilzeitkräften und Minijobbern – offensteht, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Begünstigt sind nur direkte Beteiligungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Als geldwerter Vorteile ist die Differenz anzusetzen, die sich aus dem Wert der Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt der Überlassung und dem Preis ergibt, den der Arbeitnehmer dafür zahlt.

Eine zusätzliche Begünstigung gibt es ab dem 1. Juli 2021 für Arbeitnehmer von jungen Unternehmen, wie z. B. Start-ups. Bei ihnen werden die geldwerten Vorteile aus der Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen zunächst nicht besteuert. Zu einer Besteuerung kommt es erst bei der Veräußerung der Beteiligung, spätestens jedoch nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel vor Ablauf der 12-Jahresfrist.

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