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Klimakuren nur im Ausnahmefall steuerlich abziehbar

Amtsärztliches Attest muss präzise sein
Klimakuren nur im Ausnahmefall steuerlich abziehbar
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04.07.2022 — zuletzt aktualisiert: 26.07.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Klimakuren nur im Ausnahmefall steuerlich abziehbar

Amtsärztliches Attest muss präzise sein

Krankheitskosten können als sogenannte außergewöhn­liche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen außergewöhn­lich und zwangsläufig sind. Während für Arznei­-, Heil­- und Hilfsmittel eine Verordnung eines Arztes oder Heilprakti­kers grundsätzlich ausreicht, muss bei alternativen Heilbe­handlungen oder auch bei Kuren die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) nachgewiesen werden.

Nicht jede ärztliche Bescheinigung reicht aus
Kosten für eine Kurreise können nur dann als außerge­wöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Auch bei einer Klima­kur muss dieser Nachweis durch ein amtsärztliches Gut­achten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizi­nischen Dienstes erbracht werden. Diese Bescheinigung muss auch den medizinisch angezeigten Kurort und die voraussichtliche Kurdauer enthalten.

Angabe „in tropischem Klima“ ist nicht ausreichend
Sind die Angaben im ärztlichen Attest zu unkonkret, sind die Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar. So erging es einem 70 Jahre alten an rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und Kälteallodynie leiden­den Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von 90, der sich für mehrere Monate in Thailand aufhielt. Eine amtsärztliche Bescheinigung bestätigte, dass der Aufenthalt in den Wintermonaten im tropischen Klima aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster lehnten jedoch den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Zwar erkannten die Finanzrichter die medizinische Vorteil­haftigkeit des Aufenthaltes in Thailand durchaus an. Ihnen fehlten jedoch die formalen Voraussetzungen für den Ab­zug. Die Bescheinigung des Amtsarztes sprach lediglich von einem Aufenthalt „in tropischem Klima“, während der Gesetzgeber fordert, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort bescheinigt wird. Dies impliziere einen räumlich abgrenzbaren Bereich. Zwar wird nicht zwingend die Angabe eines ganz konkreten Ortes oder einer Heil­einrichtung gefordert, die pauschale Benennung einer Region der Erde ist jedoch nicht ausreichend, um den Anforderungen an den Nachweis gerecht zu werden.

Tipp: Machen Sie Ihre Patienten bei alternativen Behandlungsmethoden oder der Empfehlung von Bade­-, Heil­- oder Klimakuren darauf aufmerksam, dass sie sich vor Behandlungsbeginn ein amtsärzt­liches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes ausstellen lassen, das den formalen Voraussetzungen für die steuer­liche Abziehbarkeit genügt. So erhalten sich Ihre Patienten die Chance, das Finanzamt teilweise an den Kosten beteiligen zu können.

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