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Klarheit für Privatkliniken

Umsatzsteuerfreiheit gesetzlich geregelt
Klarheit für Privatkliniken
News
02.03.2020

Klarheit für Privatkliniken

Umsatzsteuerfreiheit gesetzlich geregelt

Seit dem 1. Januar 2020 sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einer Privatklinik umsatzsteuerfrei, wenn

  • ihr Leistungsangebot den Leistungen entspricht, die von Krankenhäusern angeboten werden, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind und
  • die Kosten in voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde.

Bisher hatten Privatkliniken ein Wahlrecht. Sie konnten ihre Leistungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als steuerpflichtig behandeln oder sich auf das europäische Recht berufen und sie steuerfrei belassen. Die Finanzverwaltung billigte die Umsatzsteuerfreiheit, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt das Wahlrecht.

Nachweis der 40 %-Quote bereitet Probleme

Für Privatkliniken kann es schwierig sein, die 40 %-Quote nachzuweisen. Da nur Plankrankenhäuser eine leistungsunabhängige Investitionsförderung erhalten, rechnen Privatkliniken oftmals höhere Beträge ab, als die DRG-Fallpauschalen.Zudem sind Entgelte für Wahlleistungen nur dann nicht in die Quote einzubeziehen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen stehen. Was als angemessen gilt, ist bislang nicht definiert.

Preise neu kalkulieren

Wenn die Behandlungen umsatzsteuerfrei sind, muss die Umsatzsteuer nicht mehr in das Entgelt einkalkuliert werden. Damit entfällt jedoch der Vorsteuerabzug. Dies könnte Privatkliniken bei hohem Investitionsbedarf dazu veranlassen, gegen die 40 %-Quote zu verstoßen, um ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abzurechnen. Doch Vorsicht, private Krankenversicherungen werden die Steuerpflicht anzweifeln und die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht erstatten wollen.

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