Startseite | Aktuelles | Kein Kindergeld bei der Weiterbildung zum Facharzt

Kein Kindergeld bei der Weiterbildung zum Facharzt

Kein Kindergeld bei der Weiterbildung  zum Facharzt
Aktuelles
15.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 28.12.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Kein Kindergeld bei der Weiterbildung zum Facharzt

Der Gesetzgeber will das Kindergeld deutlich erhöhen. Ab dem 1. Januar 2023 sollen für jedes Kind monatlich 250 Euro gezahlt werden. Bisher sind es für das erste und zweite Kind nur 219 Euro und für das dritte 225 Euro.

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden oder studieren, gibt es Kindergeld bis sie 25 Jahre alt sind. Auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht, es sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder als Mini-Jobber tätig ist. Während der Erstausbildung bzw. einem Erststudium spielt es dagegen keine Rolle, wieviele Stunden das „Kind“ pro Woche erwerbstätig ist.

Facharztausbildung ist Zweitausbildung
Doch was gehört zu einer Erstausbildung und wann endet sie? Dies mussten die Finanzgerichte schon mehrfach entscheiden. So stellen ein Bachelor- und ein darauf aufbauendes Masterstudium regelmäßig eine einheitliche Erstausbildung dar. Eine im Anschluss an das Medizinstudium absolvierte Facharztweiterbildung ist dagegen nicht mehr Teil der Erstausbildung. Diese endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch das Ablegen der ärztlichen Prüfung.

Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich aber auch nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, wenn das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Dies ist der Fall, wenn die theoretische Wissensvermittlung im Vergleich zur praktischen Tätigkeit einen deutlich geringeren Umfang einnimmt und keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für einen Arzt angemessenes Entgelt gezahlt wird.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel