Kassenführung bei Zahnärzten
Jeder Unternehmer mit einer Barkasse, auch wenn es sich nur um eine Geldkassette handelt, muss aus steuerlichen Gründen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über Einlagen und Entnahmen führen. Dabei hat der Zahnarzt die Wahl, ob er die erforderlichen Aufzeichnungen digital mittels elektronischem Aufzeichnungssystem oder auf Papier in Form einer sogenannten offenen Ladenkasse vornehmen will. Einen Zwang zur digitalen Aufzeichnung, also eine sogenannte Registrierkassenpflicht gibt es nicht.