Infos zur außerordentlichen Novemberhilfe 2020
Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes im November 2019. Anders als bisher, sind die angefallenen Kosten des Betriebs unerheblich. An der Umsetzung des Antragsverfahrens wird derzeit noch gearbeitet. So muss eine IT-Plattform umprogrammiert werden, außerdem sind Vereinbarungen mit den Bundesländen geplant. Deswegen wird es nun zunächst Abschlagszahlungen geben, damit erste Hilfen noch im November bei den Betroffenen ankommen. Soloselbstständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 EUR erhalten, die anderen Unternehmen von bis zu 10.000 EUR.
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen
Direkt betroffen sind alle Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, wie Gaststätten, Fitnessstudios, Hotels, Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten.
Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sollen auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das soll etwa vielen Unternehmen und Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern und Beleuchtern helfen. Diese Unternehmen und Selbstständigen müssen dann zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Pauschale ausbezahlt werden. Damit sollen insbesondere die Fixkosten abgedeckt werden, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Die Bundesregierung spricht technisch von Wochenumsätzen, weil es rein theoretisch sein kann, dass Bund und Länder die Schließungen Mitte November zurücknehmen – womit aber nicht zu rechnen ist.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes. Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Sonderregelung für Gastronomen: Sie dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Deshalb wird die Novemberhilfe allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 im Haus erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Die Außerhausverkäufe im November 2020 werden dafür nicht dagegen angerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent im November 2020, die nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.
Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.
Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Damit kommt die Regierung etwa Musikern oder Schauspielern entgegen, deren Einnahmen oft schwanken und die im November 2019 gar keine Umsätze hatten.
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Das gilt nicht für reine Liquiditätshilfen (z.B. KfW-Kredite).
Die Anträge auf Zahlung eines Abschlags sollen voraussichtlich ab dem 25.11.2020 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung der regulären Auszahlung der Novemberhilfen erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch den Steuerberater. Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR können den Antrag aber auch selbst stellen.