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Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlung

Weiterleitung an freie Mitarbeiter kann zur Steuerfalle werden
Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlung
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18.06.2020

Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlung

Weiterleitung an freie Mitarbeiter kann zur Steuerfalle werden

Auch Praxen von Heilmittelerbringern waren während des Lockdowns von schwindenden Patientenzahlen betroffen. Sie können die ausgefallenen Behandlungen in der Regel nicht nachholen. Hilfe erhalten sie durch eine Ausgleichszahlung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses für coronabedingte Umsatzausfälle im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020. Die Anträge sind zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 30. Juni 2020 bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen ARGE für die Heilmittelzulassung zu stellen.

Die Ausgleichszahlung nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung beträgt:

  • 40 % der Vergütung, die im IV. Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurde (einschließlich der Zuzahlungen der Versicherten),
  • sofern der Leistungserbringer bis zum 30. September 2019 zugelassen wurde
  • mindestens aber 4.500 Euro, sofern der Leistungserbringer zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2019 zugelassen wurde
  • zwischen 1.500 Euro und 4.500 Euro für Leistungserbringer, die erst in 2020 zugelassen wurden

Andere finanzielle Hilfen, wie die Soforthilfen des Bundes, Kurzarbeitergeld oder Steuererleichterungen sind nicht auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen. Die Ausgleichszahlungen sind echte Zuschüsse, die zu Praxiseinnahmen führen. Sie sind bei der Ermittlung des Praxisgewinns zu berücksichtigen und unterliegen der Einkommensteuer. Da die Zahlungen als Ausgleich für entgangene Einnahmen geleistet werden, dürfte es sich bei den Ausgleichszahlungen – wie bei den Soforthilfen – um echte nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse handeln.

Steuerliche Besonderheiten bei der Weiterleitung an Honorarkräfte

Viele Physiotherapeuten arbeiten mit Subunternehmern zusammen. Diese sind nicht selbst als Heilmittelerbringer zugelassen. Vielmehr übernimmt der Praxisinhaber für sie die Abrechnung ihrer kassenärztlichen Leistungen. Der Subunternehmer erhält für seine Behandlungsleistungen ein Honorar. Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben jedoch nur die zugelassenen Heilmittelerbringer, die auf Honorarbasis tätigen Subunternehmer des Therapeuten dagegen nicht. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszahlung ist die gegenüber der Krankenkasse abgerechnete Gesamtvergütung, die auch die von den Subunternehmern erbrachten kassenärztlichen Leistungen umfasst. Viele Physio- und Ergotherapeuten wollen daher ihre Honorarkräfte finanziell unterstützen, indem sie einen Teil der Ausgleichszahlung weiterleiten. Denn auch die Subunternehmer sind aufgrund der Corona-Krise in ihrer beruflichen Existenz gefährdet.

Wird die Zahlung als Gegenleistung für die bisherige gute Zusammenarbeit und die angestrebte zukünftige Tätigkeit gezahlt, würde es sich grundsätzlich eher um eine Art Prämie handeln. Wird sie hingegen ebenfalls als Ausgleichszahlung für den Einnahmeausfall gezahlt, handelt es sich eher um Schadenersatz. Der Therapeut kann die Zahlung in beiden Fällen als Betriebsausgabe abziehen.

Beim Subunternehmer führt die Zahlung in jedem Fall zu einer Betriebseinnahme aus seiner freiberuflichen Tätigkeit, die seinen steuerpflichtigen Gewinn erhöht. Ebenso wie die Ausgleichszahlung an den Physiotherapeuten dürften auch die an Honorarkräfte weitergeleiteten Zahlungen in der Regel keine Umsatzsteuer auslösen. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

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