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Hard- und Software ab 2021 schneller abschreiben

Hard- und Software ab 2021 schneller abschreiben
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25.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Hard- und Software ab 2021 schneller abschreiben

Corona hat die Digitalisierung extrem beschleunigt. In kurzer Zeit haben sich viele Unternehmen auf digitale Kommunikation eingestellt und die Arbeit ins Homeoffice verlagert. Investitionen in Computer Hard- und Software wurden notwendig, oftmals ungeplant. Da es sich dabei um Investitionen in betriebliches Anlagevermögen handelt, wirken sich die Aufwendungen in der Regel steuerlich nicht sofort als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind sie über die betriebsgewöhnliche Nut-zungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme bilden die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten bis 800 Euro. Diese können im Jahr der Anschaf-fung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nur noch ein Jahr
Die Nutzungsdauern für die einzelnen Wirtschaftsgüter werden von der Finanzverwaltung in sogenannten AfA-Tabellen festgelegt. Für Büroausstattung beträgt sie beispielsweise 10 Jahre und für Pkw mindestens 6 Jahre. Für Computer Hard- und Software lag diese Nutzungsdauer bislang bei drei Jahren. Um Unternehmen weiter zu unterstützen und die Digitalisierung zu fördern, ermöglicht der Fiskus für digitale Wirtschaftsgüter seit diesem Jahr eine deutlich kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr. Dies kommt einer Sofortabschreibung gleich, denn nur bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr muss auch im Jahr der Anschaffung zeitanteilig (monatsweise) abgeschrieben werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (Tablets, Slates, mobile Thin-Clients)
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Mobile Workstations
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstations
  • Externe Netzteile
  • Peripherie-Geräte
  • Betriebs- und Anwendersoftware.

Altgeräte 2021 komplett abschreiben
Die kürzere Nutzungsdauer gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können daher die Aufwendungen für in 2021 angeschaffte Computer bereits in diesem Jahr komplett als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Zudem darf in 2021 auch der Restwert von Computern, Tablets etc., die in den Vorjahren angeschafft wurden, komplett abgeschrieben werden. Damit kann die steuerliche Belastung gemindert und letztlich Liquidität geschont werden.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt im Juli 2021 fünf Notebooks für jeweils 1.500 € (Anschaffungskosten). In seinem Anlageverzeichnis zum 31. Dezember 2020 weist er noch PC mit einem Restwert von 10.000 € aus, die er in den Jahren 2019 und 2020 angeschafft und bisher linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben hatte.
Der Unternehmer kann 2021 insgesamt 17.500 € an Abschreibungen als Betriebsausgaben abziehen. 10.000 € entfallen auf die Altgeräte und 7.500 € auf die neu in 2021 angeschafften Notebooks, die sofort abgeschrieben werden können.

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