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Frist zur Abgabe der Grundsteuerwert­erklärungen ist am 31. Januar 2023 abgelaufen

Frist zur Abgabe der Grundsteuerwert­erklärungen ist am 31. Januar 2023 abgelaufen
Aktuelles
02.02.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Frist zur Abgabe der Grundsteuerwert­erklärungen ist am 31. Januar 2023 abgelaufen

Was passiert, wenn bis zum 31. Januar 2023 noch keine Grundsteuerwerterklärung eingereicht wurde? Eine bundesweite weitere Fristverlängerung wird es nicht geben. Nur Bayern verlängert die Abgabefrist nochmals um drei Monate bis zum 30. April 2023. Die anderen Bundesländer wollen Erinnerungsschreiben versenden, die Abgabefrist aber nicht offiziell verländern.

Rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland müssen auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt und eine Reform der Grundsteuer gefordert hatte.

Die Grundsteuerreform hat Grundstückseigentümer zum Handeln gezwungen. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mussten Eigentümer dem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in elektronischer Form übermitteln.

Ab dem 1. Juli 2022 hatten Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts im ELSTER-Portal zu erfassen und zu übermitteln. Letzter Abgabetermin war eigentlich der 31. Oktober 2022! Dann gewährte der Gesetzgeber aber eine Fristverlängerung um drei Monate, also bis zum 31. Januar 2023. Bis dahin musste jeder Grundstückseigentümer gehandelt haben.

Was passiert, wenn die Grundsteuerwerterklärung nicht oder nicht fristgemäß eingereicht wird?

Eine weitere Fristverlängerung für Grundstückseigentümer aller Bundesländer ist nicht vorgesehen. Nur in Bayern haben Grundstückseigentümer weitere drei Monate Zeit, wie das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mitgeteilt hat. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde bis zum 30. April 2023 verlängert.

Die meisten Bundesländern gewähren nur im begründeten Einzelfall eine Verlängerung der Abgabefrist, z. B. wenn es sich um sehr komplexe Grundstücke handelt.

Alle anderen Grundstückseigentümer, die noch keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, werden in den nächsten Wochen ein Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung erhalten. Das haben z. B. die Finanzministerien in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein angekündigt.

Die Erinnerungsschreiben werden zwar in der Regel noch nicht mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden. Doch wer sich dann immer noch nicht bei seinem Finanzamt gemeldet hat, riskiert, dass die Finanzämter

  • die nicht vorhandenen Angaben schätzen
  • den Grundsteuermessbetrag mit geschätzten Daten festsetzen
  • Verspätungszuschläge festsetzen

Lassen Sie es nicht soweit kommen!

Was ist zu tun?
Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuerwerterklärung noch nicht eingereicht haben, sollten unverzüglich handeln. Denn die Erinnerungsschreiben werden schneller kommen, als gedacht und die Sammlung der für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten ist aufwendig.

Wir sind an Ihrer Seite
Die Erstellung und Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übernehmen wir gern für Sie. Sprechen Sie uns an! Wir geben Ihnen eine Checkliste, für alle beizubringenden Unterlagen und stehen Ihnen gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.etl.de/grundsteuerreform/

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