Startseite | Aktuelles | FAQ zur Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

FAQ zur Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

Flüchtlinge im Gesundheitswesen ohne bürokratische Hürden beschäftigen?
FAQ zur Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
Aktuelles
24.03.2022 — zuletzt aktualisiert: 28.03.2022 — Lesezeit: 5 Minuten

FAQ zur Beschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

Flüchtlinge im Gesundheitswesen ohne bürokratische Hürden beschäftigen?

Mehr als eine halbe Million Menschen sind wegen des Krieges in der Ukraine aktuell auf der Flucht, täglich werden es mehr. Gerade im Gesundheitswesen, wie zum Beispiel in der Pflegebranche, bieten sich Chancen, ukrainische Flüchtlinge bei der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die ETL Rechtsanwälte zeigen, welche rechtlichen Fallstricke es gibt und worauf zu achten ist. In einem FAQ-Katalog beantworten die ETL Rechtsanwälte arbeitsrechtliche Fragen und geben wertvolle Tipps und Hinweise für die Praxis. Der FAQ-Katalog wird kontinuierlich redaktionell aktualisiert.

1. Ist für ukrainische Staatsangehörige die Einreise nach Deutschland möglich?
Seit 2017 besteht die EU-Visafreiheit für ukrainische Staatsbürger, sofern sie über einen biometrischen Reisepass verfügen. Ist dies nicht der Fall, wird ihnen ein Schengen-Visum erteilt. In beiden Fällen dürfen sich ukrainische Staatsangehörige an 90 Tagen im Halbjahr in der EU und damit in Deutschland rechtmäßig aufhalten, jedoch keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Gibt es Sonderregelungen für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Krieg in ihrem Land nach Deutschland geflüchtet sind?
Am 8. März ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten, die bis zum Ablauf des 23. Mai 2022 gilt. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sowie für in der Ukraine anerkannte Personen und jene, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen. Selbstverständlich gilt diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen.

3. Dürfen ukrainische Staatsangehörige in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben?
Grundsätzlich dürfen nur Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt auch für ukrainische Kriegsflüchtlinge. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und ist unter den Voraussetzungen der Fachkräfteeinwanderung möglich.

4. Gibt es für ukrainische Kriegsflüchtlinge auch andere Möglichkeiten eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen?
Einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die Dauer von zunächst einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Aufenthaltsgesetz). Dieser Beschluss des Rates der Europäischen Union ist am 04.03.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ermöglicht zwar grundsätzlich nicht die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, es besteht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, dass die zuständige Ausländerbehörde hiervon eine Ausnahme macht und die Beschäftigung erlaubt.

5. Liegt es im freien Ermessen der Behörde, für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG eine Beschäftigung zu erlauben?
Nach Art. 12 der Massenzustromrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. Diese Vorgaben des europäischen Rechts dürften das Ermessen der Ausländerbehörden auf die Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reduzieren.

6. Muss die Bundesagentur für Arbeit einer Erteilung der Arbeitserlaubnis zustimmen?
Nach der Massenzustromrichtlinie können die Mitgliedstaaten EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Vorrang einräumen. Davon hat die Bundesrepublik jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach § 31 der Beschäftigungsverordnung bedarf die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

7. Was ist zu tun, ist eine Beschäftigung auch ohne Aufenthaltstitel möglich?
Nein, auch für ohne weiteres aufenthaltsberechtigte ukrainische Kriegsflüchtlinge gilt: Eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt, ist unzulässig und strafbar! Bei der zuständigen Ausländerbehörde kann jedoch unbürokratisch ein Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung beantragt werden.

8. Was gilt es insoweit zu beachten?
Hierbei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis zwingend vor Arbeitsbeginn vorliegen muss! Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=17).

9. Was gilt für Fachkräfte?
Auch Fachkräfte, d.h. Personen, die eine Berufsausbildung/Universitätsabschluss haben, können alternativ zu dem humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG einen Aufenthaltstitel erlangen: Voraussetzung ist allerdings u.a., dass die Berufsausbildung bzw. Hochschulabschluss als mit dem deutschen Abschluss / Ausbildung gleichwertig anerkannt ist.

Suchen
Format
Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel