Familien werden steuerlich entlastet
Das Jahressteuergesetz 2020 enthält eine Vielzahl von Regelungen, die aus den wirtschaftlichen Corona-Folgen resultieren. So wird die befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und ein Pauschbetrag für Homeoffice-Tätigkeit eingeführt. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz, dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und der Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Entlastungen für Familien beschlossen.
Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen
Das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen zum 1. Januar 2021 erneut. Je Kind gibt es monatlich 15 Euro mehr Kindergeld.
Kind | 2020 | ab 2021 |
1. und 2. Kind je | 204 € | 219 € |
3. Kind | 210 € | 225 € |
jedes weitere Kind | 235 € | 250 € |
Der Kinderfreibetrag wird ab 2021 für jeden Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro erhöht und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Damit werden die Frei-beträge, die der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dienen, für jedes berücksichtigungsfähige Kind um insgesamt 576 Euro auf 8.388 Euro (2 x 2.730 Euro + 2 x 1.464 Euro) angehoben. Sind die Freibeträge für Kinder günstiger als das Kindergeld, werden diese gewährt. Die zusätzliche Steuerentlastung für ein Kind beträgt im Jahr 2021 dadurch zwischen 180 Euro und 274 Euro.
Grundfreibetrag wird angehoben
Auch der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wird angehoben: von 9.408 Euro in 2020 auf 9.744 Euro in 2021 und 9.984 Euro ab 2022. Parallel dazu steigt auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Dauerhaft höherer Entlastungsbetrag
Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag nicht nur für die Jahre 2020 und 2021, sondern dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.