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ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was Arbeitgeber 2021 wissen müssen

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06.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 7 Minuten

ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was Arbeitgeber 2021 wissen müssen

Im neuen Jahr müssen Arbeitgeber etwas tiefer in die Tasche greifen, denn es gilt ein neuer Mindestlohn von nunmehr 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, der zum Juli 2021 nochmals um 10 Cent angehoben wird. Und auch die Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten. Andererseits bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei und auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern erstattet. Wer sich bei seinen Mitarbeitern für deren außerordentlichen Einsatz im Zusammenhang mit der Corona-Krise nachträglich bedanken möchte, hat hierfür noch bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2021 muss in allen Branchen mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde gezahlt werden, ab dem 1. Juli 2021 dann 9,60 Euro. Zum 1. Januar 2022 und 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn erneut. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es weiterhin nur für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Branchenspezifisch kann der gesetzliche Mindestlohn aufgrund tariflicher Vereinbarungen auch höher ausfallen. So gibt es eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen Branchen-Tarifverträgen, die eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. Beispielhaft sind hier die Branchen Elektrohandwerk (? 12,40 Euro), Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (? 12,20 Euro), Maler- und Lackierhandwerk (? 11,10 Euro), Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (? 10,25 Euro) und Pflege (? 10,20 Euro bzw. 11,50 Euro ab 01.04.2021) genannt. Für Zeitarbeit wurde die Lohnuntergrenze nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf ? 10,10 Euro ((? 10,45 Euro ab 01.04.2021) angehoben.

Mindestausbildungsvergütung
Auch für Auszubildende gibt es seit 2020 einen Mindestlohn. Wer in 2021 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von brutto 550 Euro pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich in den folgenden Jahren für das jeweilige erste Ausbildungsjahr schrittweise um 35 Euro auf 620 Euro im Jahr 2023. Neben der Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr sind auch die Steigerungsraten für die folgenden Lehrjahre gesetzlich festgelegt worden. Gegenüber dem ersten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten Ausbildungsjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 %.

Hinweis: Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht für Auszubildende, die sich bereits seit 2019 oder früher in einer Ausbildung befinden. Auch sind branchenabhängige Tarifverträge mit höheren Lehrlingsvergütungen zu beachten.

Auszahlung einer Corona-Prämie bis 30. Juni 2021 möglich
Viele Mitarbeiter haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie Außergewöhnliches geleistet. Arbeitgeber können dieses Engagement mit einer Corona-Prämie, sogenannter Corona-Bonus, belohnen, die bis maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden und auch Teilzahlungen sind zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind Gehaltsumwandlungen ebenso wenig zulässig, wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden. Eine Auszahlung der Corona-Prämie ist noch bis zum 30. Juni 2021 möglich, da der Gesetzgeber die Regelung mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert hat.

Doch Vorsicht: Der Höchstbetrag für die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie von maximal 1.500 Euro gilt für alle Zahlungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30 Juni 2021. Wer also bereits 2020 Corona-Prämien von insgesamt 1.500 Euro erhalten hat, kann in diesem Jahr keine weiteren steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämien erhalten.

Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld erstattet
Bis zum 30. Juni 2021 werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld vollständig erstattet, im zweiten Halbjahr 2021 sind es 50 %. Nutzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Monate auf 100 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme mindestens 120 Stunden umfasst und Bildungsträger und Bildungsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen sind.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Um Nettolohneinbußen während der Kurzarbeit zu mindern und Arbeitnehmer mehr an das Unternehmen zu binden, zahlen viele Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Bis zum 31. Dezember 2021 gezahlte Zuschüsse sind nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern auch steuerfrei. Das gilt, soweit die Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen.

Betriebliche Gesundheitsförderung weiterhin gefördert
Nicht erst seit Corona sollten Arbeitgeber wissen, wie wichtig es ist, etwas für die Gesundheit der Mitarbeiter zu tun. Daher werden betriebliche Gesundheitsmaßnahmen schon seit Jahren steuerlich gefördert. Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen an oder gewähren sie ihnen Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen, so bleiben Beträge bis 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsmaßnahmen von der Zentralen Prüfstelle Prävention der Krankenkassen zertifiziert sind.

Beitragssätze bleiben stabil
Die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,60 %), Arbeitslosenversicherung (2,40 %), Krankenversicherung (14,6 %) und Pflegeversicherung (3,05 %) bleiben 2021 unverändert. Von 1,1 % auf 1,3 % angehoben wird allerdings der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel kommt jedoch nicht der durchschnittliche Zusatzbeitrag, sondern ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zur Anwendung. So gibt es viele Kassen, die höhere oder niedrigere Zusatzbeiträge festsetzen (zwischen 0,35 % und 1,7 %). Die Insolvenzgeldumlage verdoppelt sich allerdings, sie steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Der Beitragssatz zur Künstlersozialkasse wird dagegen nicht, wie ursprünglich geplant, angehoben, sondern verbleibt auch 2021 bei 4,2 %.

Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung werden angehoben
Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 auf 58.050 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich auf 85.200 Euro (West) bzw. 80.400 Euro (Ost). Die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung wird auf 64.350 Euro angehoben, d. h. Arbeitnehmer, die 2021 nicht oberhalb der neuen Versicherungspflichtgrenze verdienen, können sich nicht weiter privat krankenversichern, sondern sind wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Bezugsgrößen zur Sozialversicherung steigen
Die Bezugsgrößen steigen 2021 auf 39.480 Euro (West) bzw. 37.380 Euro (Ost). Eine höhere Bezugsgröße wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus. Durch die höhere Bezugsgröße steigt auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 455 Euro auf 470 Euro.

Sachbezugswerte werden angepasst
Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert, sondern nur in Höhe der geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2021 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 3,47 Euro anzusetzen, ein Frühstück mit 1,83 Euro. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert 237 Euro monatlich. Bei der Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen.

BAV-Förderbetrag wurde angehoben
Die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern mit nicht so hohen Einkommen wird seit 2018 durch einen staatlichen Zuschuss, den sogenannten BAV-Förderbetrag, zusätzlich gefördert. Einen BAV-Förderbetrag gibt es, wenn ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens 240 Euro pro Jahr zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge einzahlt. Maximal förderfähig sind seit dem 1. Januar 2020 Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 960 Euro jährlich. Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 Euro und maximal 288 Euro. Förderfähig sind Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis, deren laufender Arbeitslohn monatlich maximal 2.575 Euro beträgt.

Mehr Beiträge steuerfrei ansparen
Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigen auch die steuerfreien Ansparmöglichkeiten für eine betriebliche Altersvorsorge. Jährlich können Beiträge in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei bleiben jedoch weiterhin nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2021 bedeutet das: Steuerfrei eingezahlt werden können Beiträge bis zu 6.816 Euro (8 % von 85.200 Euro in 2020 waren es 6.624 Euro), davon 3.408 Euro auch sozialversicherungsfrei. Steuerlich gefördert werden sowohl zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers als auch Beiträge aus Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers.

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