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Erstattung von Energiemehrkosten für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Frist beachten: Anträge für Ergänzungshilfen sind bis 21. März 2023 einzureichen
Erstattung von Energiemehrkosten für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Aktuelles
15.03.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Erstattung von Energiemehrkosten für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Frist beachten: Anträge für Ergänzungshilfen sind bis 21. März 2023 einzureichen

Gas, Fernwärme und Strom – die Energiekosten sind in den letzten Wochen und Monaten in schwindelerregende Höhen geschossen. Nicht nur Privathaushalte, sondern auch öffentliche Einrichtungen sind von den Preissteigerungen betroffen. Aus diesem Grund wurden verschiedene Hilfspakete geschnürt, die die Folgen der Inflation und der Energiekrise abfedern sollen.

Zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben jetzt nach § 154 SGB XI die Möglichkeit, die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet zu bekommen. Ausgenommen hiervon sind ambulante Pflegedienste. Betroffene Pflegeeinrichtungen sind gemäß den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI verpflichtet, die Ergänzungshilfen zu beantragen.

Für die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 können nur noch bis zum 21. März 2023 Anträge für die Ergänzungshilfen eingereicht werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.

Erstattet wird dabei jeweils die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung. Für Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden oder bei denen eine monatliche Abrechnung nach dem tatsächlichen monatlichen Energieverbrauch erfolgt oder deren Energiekosten in der monatlichen Bruttomiete enthalten sind, gibt es ein abweichendes Verfahren, welches ebenfalls in den Richtlinien geregelt ist.

Achtung: Einrichtungen, die Ergänzungshilfen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15. Januar 2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen.

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