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Erleichterungen für Praxisinhaber und Familien

Erleichterungen für Praxisinhaber und Familien
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02.09.2020

Erleichterungen für Praxisinhaber und Familien

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen, um coronabedingte wirtschaftliche Folgen abzufedern.

Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro von den Familienkassen ausgezahlt: 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020. Für Kinder, für die im September 2020 kein Kindergeld gezahlt wird, gibt es den Bonus, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus ist allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung in die Günstigerprüfung zum Abzug der Kinderfreibeträge einzubeziehen. Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und kann rückwirkend ab Juli 2020 bei der  Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Degressive Abschreibung wieder zulässig

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800 Euro übersteigen und die in 2020 und 2021 angeschafft bzw. hergestellt werden, dürfen entweder linear oder degressiv, also in fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung beträgt 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Beispiel

Am 10.01.2020 wurde eine Praxiseinrichtung mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren für 100.000 Euro angeschafft.
Abschreibung in 2020
– Linear: 7,69 % von 100.000 € = 7.692 €
– Degressiv: 25 %, max. aber
2,5 * 7,69 % von 100.000 = 19.230 €

Mehr Zeit für Investitionen

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verschieben viele Heilberufler ihre für 2020 geplanten Investitionen. Das schont zwar die Liquidität, könnte aber unerwünschte steuerliche Folgen haben, wenn sie im Zusammenhang mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder einer 6b-Rücklage stehen. Ein IAB kann bereits vor der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernd gebildet werden und die sogenannte 6b-Rücklage ermöglicht es, dass der Gewinn aus der Veräußerung z. B. eines Praxisgrundstücks nicht versteuert werden muss, wenn in ein gleichartiges Wirtschaftsgut reinvestiert wird. Doch für beide Regelungen gibt es Fristen, innerhalb derer die (Re-)Investition erfolgen muss. Wer fristwahrend in 2020 noch investieren müsste, kann aufatmen. Die Investitionsfrist für einen in 2017 gebildeten IAB wurde um ein Jahr verlängert und endet erst in 2021. Gleiches gilt für eine 6b-Rücklage, wenn die Rücklage im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 aufzulösen wäre.

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