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Energiepreispauschale richtig auszahlen

Viel Aufwand für Arbeitgeber, Lohnbuchhaltung und Steuerpflichtige
Energiepreispauschale richtig auszahlen
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19.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 21.09.2022 — Lesezeit: 6 Minuten

Energiepreispauschale richtig auszahlen

Viel Aufwand für Arbeitgeber, Lohnbuchhaltung und Steuerpflichtige

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll die finanziellen Belastungen der Verbraucher durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern. Doch wie kommt das Geld vom Staat zum Verbraucher? Wer hat überhaupt Anspruch auf die EPP? Wieviel landet tatsächlich im Portemonnaie des Einzelnen und wieviel holt sich der Staat durch Steuern wieder zurück?

Unternehmer sind anspruchsberechtigt
Alle unternehmerisch Tätigen, die in 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land­ und Forstwirtschaft erzielen, haben Anspruch auf die Zahlung der EPP. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit wäh­rend des gesamten Jahres ausgeübt wird oder nur wäh­rend eines Teils. „Ausgezahlt“ wird die EPP grundsätzlich durch die Minderung der Einkommensteuer­-Vorauszah­lung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) Sep­tember 2022.

Ausnahme 1: Wer keine Vorauszahlungen bzw. eine Vor­auszahlung für III/2022 von weniger als 300 Euro leistet, erhält die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerver­anlagung für 2022 durch Auszahlung bzw. Verrechnung.

Ausnahme 2: Unternehmerisch Tätige, die auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielen (dies kann auch ein Minijob sein), erhalten die EPP nicht über die Min­derung der Steuervorauszahlung, sondern grundsätzlich über die Lohnabrechnung.

Wer mindestens 300 Euro Steuern vorauszahlt, dem wird die EPP also zunächst ungemindert ausgezahlt. Die 300 Euro können allerdings in der Regel nicht komplett zum Ausgleich der hohen Energiekosten verwendet werden, denn die EPP ist steuerpflichtig. Bei selbständig Tätigen gehört sie dabei nicht zum Unternehmensgewinn, son­dern zu den sonstigen Einkünften im Veranlagungszeit­raum 2022. Die Freigrenze von 256 Euro für sonstige Ein­künfte findet auf die EPP keine Anwendung. Die Steuer fällt erst im Rahmen der Einkommensteuer­-Veranlagung an. Hier kommt es zu einer Verrechnung mit der geminderten Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022.

Hinweis: Der Anspruch auf die EPP besteht nur ein­mal. Vereinzelt kann es aber vorkommen, dass die EPP doppelt ausgezahlt wird – über die Minderung der Einkommensteuervorauszahlung, weil Gewinn­einkünfte vorliegen und über den Arbeitgeber, weil auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. In diesen Fällen wird die doppelte Auszah­lung mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 korrigiert.

Arbeitnehmer erhalten EPP mit dem Lohn
Auf Arbeitgeber und ihre Lohnbüros kommt durch die EPP jede Menge zusätzlicher Aufwand zu. Sie fungieren bei der Auszahlung der EPP quasi als Erfüllungsgehilfen des Staates. Im August 2022 müssen sie dafür zunächst fest­stellen, an welche Arbeitnehmer sie die EPP auszuzahlen haben. Das sind die Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 bei ihnen in ihrem ersten Dienstverhältnis beschäf­tigt sind und nach den Lohnsteuerklassen I bis V besteuert werden.

Hinweis: Mini­-Jobber, deren Entgelt pauschal be­steuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstver­hältnis handelt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. An ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland darf somit keine EPP ausge­zahlt werden. Das betrifft insbesondere Grenzpendler, die arbeitstäglich nach Deutschland zur Arbeit pendeln und abends an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren.

EPP ist lohnsteuerpflichtig
Die EPP ist steuerpflichtig, jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Im Rahmen der Lohnabrechnung müssen Arbeitgeber die 300 Euro als sonstigen Bezug er­fassen, die darauf entfallende Lohnsteuer ermitteln und abführen. Wieviel Lohnsteuer einbehalten wird, hängt von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, insbesondere von der Höhe seines Jahresbruttolohns und der Steuerklasse. Bei einem persönlichen Grenzsteuer­satz von 30 % werden 90 Euro Lohnsteuer abgezogen, bei einem Steuersatz von 42 % (Spitzensteuersatz) sind es 126 Euro. Hinzu kommen ggf. noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Nur der verbleibende Nettobetrag ist an den Arbeitnehmer mit dem Lohn im September aus­zuzahlen. Auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung ist die Auszahlung der EPP mit dem Großbuchstaben E zu kenn­zeichnen.

Hinweis: An Mini­-Jobber, deren Entgelt pauschal besteuert wird, ist die EPP ungemindert auszuzah­len und es ist auch keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

EPP wird über geminderte Lohnsteueranmeldung finanziert
Zur Finanzierung der EPP-Zahlung darf der Arbeitgeber in der am 10. (12.) September zu übermittelnden Lohnsteuer-­Anmeldung für August die Lohnsteuer um die Summe der zu zahlenden EPP mindern. Dafür wurde die neue Kenn­zahl 35 aufgenommen. Wird die Lohnsteuer quartalsweise angemeldet, erfolgt die Refinanzierung erst mit der Lohn­steuer-Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10. Oktober 2022, bei Jahreszahlern sogar erst mit der Lohnsteuer­-Jahresmeldung 2022 zum 10. Januar 2023.

Keine Regel ohne Ausnahme
Arbeitgeber müssen die EPP zwar in aller Regel im Sep­tember an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen.

Arbeitgeber dürfen keine EPP auszahlen, an

  • Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 nicht mehr oder noch nicht im Unternehmen beschäftigt sind,
  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, z. B. auslän­dische Grenzpendler ohne Wohnsitz in Deutschland,
  • Arbeitnehmer, deren Entgelt nach Lohnsteuerklasse VI besteuert wird,
  • Mini­-Jobber, deren Entgelt pauschal besteuert wird und die ihrem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt,
  • kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer und Aushilfs­kräfte in der Land­ und Forstwirtschaft.

Arbeitgeber müssen keine EPP auszahlen, wenn

  • sie nicht zur Abgabe von Lohnsteuer-­Anmeldungen verpflichtet sind, weil es sich z. B. um einen Privat­haushalt oder ein Unternehmen handelt, in dem aus­schließlich Mini-­Jobber beschäftigt sind,
  • sie Lohnsteuer­-Jahreszahler sind (Lohnsteueranmel­dung für 2022 ist erst zum 10. Januar 2023 abzugeben) und damit die EPP für mehrere Monate vorfinanzieren müssten.

Hinweis: Arbeitgeber dürfen die Auszahlung auf den Oktober verschieben, wenn sie die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt zahlen. Konnte eine Auszahlung aus organisatorischen oder ab­rechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 erfolgen, ist die EPP mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungs­zeitraum des Jahres 2022 auszuzahlen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

Fehler sind zu korrigieren
Wurde die EPP fälschlicherweise ausgezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), muss der Arbeitgeber

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitnehmer zu­rückfordern,
  • die auf die EPP entfallende Lohnsteuer korrigieren und
  • die Lohnsteuer-­Anmeldung korrigieren, sofern die EPP darüber bereits refinanziert wurde.
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