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Endspurt für die Beantragung von Coronahilfen

Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe endet im Juni 2022
Endspurt für die Beantragung von Coronahilfen
Aktuelles
05.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 18.05.2022 — Lesezeit: 4 Minuten

Endspurt für die Beantragung von Coronahilfen

Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe endet im Juni 2022

Hohe Inzidenzen zeigen, dass das Corona-Virus Deutschland immer noch im Griff hat. Das spüren Unternehmer vieler Branchen auch an ihren Umsatzzahlen – trotz weitgehender Aufhebung der Corona-Beschränkungen. Sie können für die Monate Januar bis Juni 2022 Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten. Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten können Neustarthilfe 2022 beantragen.

Keine Fristverlängerung für Antragstellung möglich
Der Förderzeitraum für beide Programme wurde nochmals um drei Monate verlängert. Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 für April bis Juni kann voraussichtlich ab April 2022 beantragt werden. Für die Beantragung bleibt jedoch nicht viel Zeit. Die Frist zur Antragstellung wird wahrscheinlich bereits Anfang/Mitte Juni 2022 enden. Eine Verlängerung – wie bei anderen Coronahilfen – wird es nicht geben, denn der von der EU genehmigte Beihilferahmen (Temporary Framework) ist bis zum 30. Juni 2022 befristet und kann nicht verlängert werden.

Hinweis: Wie bei den bisherigen Überbrückungshilfen können Unternehmer die Unterstützung nicht selbst beantragen. Dazu ist nur ein sog. prüfender Dritter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) berechtigt. Die Zugangs- und Förderbedingungen haben sich gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur geringfügig geändert.

Überbrückungshilfe IV auch für April bis Juni 2022
In welcher Höhe Überbrückungshilfe IV für die Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022 gezahlt wird, hängt vom coronabedingten Umsatzeinbruch und den tatsächlich anfallenden Fixkosten in den einzelnen Fördermonaten ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Auch bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher sämtliche Antragsvoraussetzungen nachzuweisen sind und die finale Höhe der Coronahilfen auf Grundlage der endgültig realisierten Monatsumsätze und angefallenen Fixkosten genau berechnet wird. Dabei besteht nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch die Möglichkeit, eine Nachzahlung des Bundes zu erhalten.

Hinweis: Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie unbar gezahlt werden. Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung werden nicht mehr gefördert. Vorkasserechnungen werden nur berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Lieferung bzw. Leistung bereits ausgeführt ist.

Neustarthilfe 2022 auch für April bis Juni 2022
Neustarthilfe kann je antragstellender Person für die beiden Bezugszeiträume Januar bis März sowie April bis Juni jeweils maximal in Höhe von 4.500 Euro gezahlt werden. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe 2022 auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Fördermonate 2022 genau berechnet.

Nur bei coronabedingten Umsatzausfällen gibt es Coronahilfen
Umsatzausfälle, die wegen saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell innewohnenden Schwankungen auftreten, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässen) beruhen oder die aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiter-Rekrutierung entstehen, sind nicht coronabedingt. Auch wenn der Umsatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 nicht zurückgegangen ist, gehen die Bewilligungsstellen regelmäßig davon aus, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind.

Grundsätzlich gelten auch freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs nicht als coronabedingt. Eine Ausnahme galt für die Fördermonate Januar und Februar 2022, wenn der Unternehmer detailliert nachweisen konnte, dass die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unter den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen unwirtschaftlich war und daher eine freiwillige Teil- oder Vollschließung erfolgte, um den Schaden zu minimieren. Dabei konnte es sich um Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G-Plus) oder vergleichbare Maßnahmen wie das Verbot touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen handeln.

Hinweis: Mit dem Wegfall von Corona-Beschränkungen wird ein Nachweis coronabedingter Umsatzausfälle immer schwieriger. Insbesondere Unternehmen, die Coronahilfen für April bis Juni 2022 beantragen wollen, sollten genau dokumentieren, dass ihre Umsatzausfälle noch coronabedingt sind.

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