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Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Falschangaben und Nichtrückzahlung von Coronahilfen sind Subventionsbetrug
Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu  Coronahilfen
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05.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.06.2023 — Lesezeit: 4 Minuten

Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Falschangaben und Nichtrückzahlung von Coronahilfen sind Subventionsbetrug

Mit zahlreichen Hilfspaketen wurden Unternehmen während der coronabedingten Einschränkungen finanziell unterstützt. Dazu gehörten neben den Corona-Soforthilfen und den Überbrückungshilfen auch das Kostenerstattungsverfahren im Pflegebereich, die Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und die Liquiditätshilfen für Zahnärzte. Je nach Zeitpunkt der Antragstellung basierten die beantragten und ausgezahlten Coronahilfen teilweise auf Schätzwerten. Für die Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe sind daher bis zum 30. Juni 2023 die Schlussabrechnungen zu übermitteln.

Update: Das Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert auf der Startseite des Überbrückungshilfenportals, dass aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens die Einreichung der Schlussabrechnungen noch bis 31. August 2023 möglich ist. Auch Anträge auf Fristverlängerung der Schlussabrechnungen (maximal bis 31. Dezember 2023) können noch bis zum 31. August 2023 gestellt werden.

Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen
Im Rahmen der Schlussabrechnungen sind die endgültigen Umsätze und die nach den FAQ zum jeweiligen Hilfsprogramm förderfähigen Fixkosten über das elektronische Antragsportal an die Bewilligungsstellen zu übermitteln. Wie bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen.

Hinweis: Werden die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgemäß eingereicht, sind die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen vollständig zurückzubezahlen und zu verzinsen.

Zu den wichtigsten Prüfungskriterien der Bewilligungsstellen gehören:

  • die Fälligkeit der förderfähigen Fixkosten
  • das Vorliegen der Coronabedingtheit für den Umsatzausfall
  • die Notwendigkeit der Aufwendungen trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie
  • die Zugehörigkeit zu einem einheitlichen Unternehmensverbund

Hinweis: Vor der Übermittlung der Daten ist Ihr prüfender Dritter verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze zu plausibilisieren. Bitte beachten Sie, dass eine vorsätzliche oder leichtfertige Missachtung der Grundsätze bei einer daraus resultierenden Überförderung als (ggf. versuchter) Subventionsbetrug strafrechtlich verfolgt wird.

Keine formale Schlussrechnung für Corona-Soforthilfen
Die Corona-Soforthilfen für März bis Mai 2020 konnte hingegen jeder Unternehmer unkompliziert selbst beantragen. Die Auszahlung erfolgte schnell. Auch viele Ärzte und Zahnärzte beantragten die Soforthilfen, weil sie ausbleibende Patienten und Verdienstausfälle befürchteten. Zeigte sich dann, dass die Sorge unbegründet war und kein oder nur ein unwesentlicher Umsatzrückgang bestand, mussten die erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt werden. Bei den Corona-Soforthilfen gab es dafür keine förmliche Schlussrechnung. Vielmehr musste jeder Unternehmer selbst prüfen, ob die Soforthilfe zu Recht gezahlt wurde.

Subventionsbetrug kann Zulassung kosten
Wer zu viel bezogene Coronahilfen nicht zurückgezahlt hat, muss damit rechnen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eröffnet wird. Da im Falle einer Verurteilung neben den unmittelbaren strafrechtlichen Folgen auch zulassungsrechtliche Konsequenzen drohen können, ist in einem solchen Fall dringender Handlungsbedarf geboten.

Anwaltliche Unterstützung erforderlich
Betroffene sollten unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen und keine voreilige eigene Stellungnahme ohne Kenntnis der Ermittlungsakten abgeben. Vielmehr sollte das weitere Vorgehen in Ruhe mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden. Je nach Tatvorwurf wird dieser versuchen, durch eine sogenannte Einstellung gegen Geldauflage zumindest eine Verurteilung zu vermeiden. Diese Geldauflage ist nicht mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe zu verwechseln. Denn anders als bei der Geldaufla- ge führt die Geldstrafe mit sehr viel größerer Wahrscheinlichkeit zu berufsrechtlichen Folgen.

Aber auch wenn das Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingeleitet wurde, bedarf es einer sorgfältigen Verteidigung, da die berufsrechtlichen Folgen in gleicher Weise drohen, sollte das Verfahren mit einer Verurteilung abgeschlossen werden. Die Erfahrung zeigt, dass allein das Vertrauen auf die Ermittlungsbehörden unter Umständen ein schlechter Rat sein kann. Insbesondere der subjektive Tatbestand, also das, was sich der Antragsteller gedacht hat, lässt sich durch Dritte oft nur schwer ermitteln. Darum sollte auch in diesen Konstellationen eine konsequente Verteidigung oberste Priorität haben.

Tipp: Die ETL-Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet wurde.

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