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Elektromobilität wird noch stärker gefördert

Umweltbonus, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und Steuererleichterung
Elektromobilität wird noch stärker gefördert
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02.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Elektromobilität wird noch stärker gefördert

Umweltbonus, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und Steuererleichterung

Der Gesetzgeber will mit Kaufprämien und steuerlichen Erleichterungen zum Umstieg auf klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge motivieren und so die Kohlendioxid- Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 Prozent verringern.

Umweltbonus wurde erhöht

Der staatliche Anteil des Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wurde verdoppelt. So werden reine E-Autos seit dem 8. Juli 2020 mit bis zu 9.000 Euro gefördert und Plug-in-Hybride mit bis zu 6.750 Euro. Der Herstelleranteil bleibt unberührt. Profitieren kann sogar, wer bereits ein Fahrzeug gekauft oder geleast hat. Der höhere Umweltbonus gilt für

  • neue Fahrzeuge, die zwischen dem 4. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden
  • junge gebrauchte Fahrzeuge, bei denen die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt.

Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie (Umweltbonus) ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich

Fördersatz in Abhängigkeit vom Nettolistenpreis (NLP)

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Begünstigte Dienstwagenbesteuerung wird ausgeweitet

Bei Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemissionen und mit Anschaffungskosten bis 40.000 Euro bildet nur ein Viertel des Bruttolistenpreises die Bemessungsgrundlage für den monatlichen geldwerten Vorteil bzw. für die Privatentnahme nach der 1%-Regelung. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der zulässige Bruttolistenpreis auf 60.000 Euro erhöht und das sogar rückwirkend für ab dem 1. Januar 2020 angeschaffte E-Autos.

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung soll verlängert werden

Bis Ende 2025 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge sollen weiterhin bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Um zusätzlich emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, soll die Kraftfahrzeugsteuer für bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassene Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km bis Ende 2025 jährlich in Höhe von 30 Euro nicht erhoben werden. Wird das Fahrzeug noch 2020 zugelassen, können insgesamt 150 Euro gespart werden.

Neu ist auch, dass die Kraftfahrzeugsteuer in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß von zwei Euro bis auf vier Euro progressiv ansteigt. Der Spitzensteuersatz von vier Euro je g/km soll für Fahrzeuge mit besonders hohem Emissionspotenzial von mehr als 195 g/km gelten. Der hubraumbezogene Steuersatz bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert.

Zudem wurde die Kraftfahrzeugbesteuerung für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht geändert. Diese unterliegen künftig den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge und nicht mehr den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw.

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