Startseite | Aktuelles | Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Themenfelder

Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Themenfelder

Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Themenfelder
Aktuelles
18.06.2024 — Lesezeit: 5 Minuten

Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Themenfelder

Arbeitnehmer, die außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen, können die Kosten für diese doppelte Haushaltsführung in bestimmten Grenzen als Werbungskosten abziehen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Doch bei der genauen Ausgestaltung der Regelungen liegt der Teufel manchmal im Detail, und so haben immer wieder Finanzgerichte über Fälle der doppelten Haushaltsführung zu entscheiden.

Eigener Hausstand – Bundesfinanzhof spezifiziert Kriterien

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Gemäß der aktuellen Verwaltungsanweisungen genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Gefordert wird eine mindestens 10-prozentige Beteiligung an den laufenden Kosten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wiederum hat im Urteil vom 12. Januar 2023 (VI R 39/19) nicht ganz so strenge Maßstäbe angelegt. So war es für den BFH unerheblich, dass die von wirtschaftlich selbständigen Kindern im Obergeschoss eines Hauses und die Wohnung der Eltern im Erdgeschoss baulich nicht getrennt waren. Der BFH nahm zwei separate Wohnungen an, sodass eine relativ geringe finanzielle Beteiligung der Steuerpflichtigen für den eigenen Hausstand als ausreichend angesehen wurde.

Der BFH stellte auch klar: Wird eine Wohnung dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen, entstehen ihm insoweit keine Kosten, an denen er sich beteiligen könnte. Somit kann auch eine von den Eltern unentgeltlich an einen Angehörigen überlassene Wohnung einen eigenen Hausstand darstellen.

Welche Aufwendungen sind mit der 1.000 Euro – Grenze abgegolten?

Als Unterkunftskosten der Zweitwohnung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt. Es ist auch unschädlich, wenn die Wohnung durch weitere Angehörige mit bewohnt wird. Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich.

Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Stellplatzkosten und Gartennutzung. Auch ein separat angemieteter Garagenstellplatz ist mit einzubeziehen. Dass die Zweitwohnungsteuer mit bei der Grenze von monatlich 1.000 Euro zu berücksichtigen ist, hat der BFH erst kürzlich mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) wieder bestätigt.

Nicht einzubeziehen, d.h. separat abzugsfähig sind Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro brutto, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Auch Maklerkosten sind zusätzlich als Umzugskosten anzusetzen und müssen nicht einbezogen werden.

Berufliche Veranlassung – Fahrtzeit über eine Stunde

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinanderfallen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der eigene Hausstand grundsätzlich am Beschäftigungsort belegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung bestimmt das Gesetz nicht.

Das FG Münster hat sich mit Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E) der BFH-Rechtsprechung angeschlossen und bestätigt, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander liegen und die Fahrtzeit mit dem Auto etwa eine Stunde beträgt. Im Streitfall nutzte der Kläger einen Dienstwagen. Daher kam es nicht darauf an, dass die Fahrtzeit zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit ca. zwei Stunden (einfache Entfernung) wesentlich länger gewesen wäre.

Doppelte Haushaltsführung und Arbeitszimmer

Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist bei der Ermittlung der anzuerkennenden Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht einzubeziehen. Liegt kein Arbeitszimmer vor, sondern übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice in der Zweitwohnung beispielsweise in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch aus, können die Unterkunftskosten in voller Höhe als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden. Der Abzug der sogenannten Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) ist in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich möglich, sofern die Unterkunftskosten in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Zusätzlich möglich ist aber der Ansatz der Tagespauschale, sofern die Tätigkeit im Homeoffice am Hauptwohnsitz ausgeübt wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet an 30 Tagen im Homeoffice in seiner Zweitwohnung und die Unterkunftskosten betragen 800 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer darf keine Tagespauschale abziehen, da die monatlichen Unterkunftskosten von 800 Euro bereits in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können. Würden die monatlichen Unterkunftskosten 1.100 Euro betragen, könnte der Arbeitnehmer die Tagespauschale zusätzlich abziehen, da nach Anwendung der 1.000 Euro-Grenze ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt. Eine weitere Deckelung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten ist nicht vorzunehmen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel