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Digitalisierung im Gesundheitswesens in vollem Gange

Kostenübernahme für elektronischen Heilberufeausweis ist kein Arbeitslohn
Digitalisierung im Gesundheitswesens in vollem Gange
Aktuelles
27.09.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Digitalisierung im Gesundheitswesens in vollem Gange

Kostenübernahme für elektronischen Heilberufeausweis ist kein Arbeitslohn

Die Digitalisierung im medizinischen Bereich hat mit der Telematik-Infrastruktur (TI) ihre nächste Stufe erreicht. Für (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker wird der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) im Rahmen der GKV-Versorgung zu einem notwendigen Arbeitsmittel. Einen eHBA benötigen neben den Praxis- und Apothekeninhabern auch viele angestellte Ärzte und Apotheker.

Mit dem eHBA können elektronische Dokumente, wie elektronische Arztbriefe (eArztbriefe), elektronische Verordnungen (eRezepte) und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) rechtssicher signiert und verschlüsselt werden. Darüber hinaus dient der eHBA dem Karteninhaber dazu, sich in der digitalen Welt zu identifizieren, um auf besonders geschützte Online-Daten zugreifen zu können, wie z. B. auf die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA). Apotheker können ohne den eHBA eRezepte weder bedienen noch ändern. Grundlegende Voraussetzung für all diese digitalen Anwendungen ist der Anschluss an die TI.

Der Countdown läuft
Bereits seit Anfang 2021 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, seit 1. Juli 2021 müssen die Arztpraxen für die ePA startbereit sein. Ab dem 1. Oktober 2021 müssen sie auch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen übermitteln und ab dem 1. Januar 2022 wird das eRezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend. Patienten haben allerdings die Wahl. Sie können ihr eRezept per Smartphone und eRezept-App verwalten und digital an die Apotheke senden oder sich die Zugangsdaten für die Einlösung des eRezepts von der Arztpraxis als Papierausdruck aushändigen lassen. Neben den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sollen künftig auch weitere Leistungen, wie Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden.

Hinweis: Wer seine Praxis bisher noch nicht mit der TI ausgestattet hat, riskiert nicht nur, dass er die Kosten für die Digitalisierung alleine tragen muss. Er muss auch Honorarkürzungen in Kauf nehmen.

TI und eHBA gibt es nicht umsonst
Mit dem eHBA sollen nicht nur Datensicherheit und Datenschutz im digitalen Gesundheitsnetz erhöht, sondern auch Prozesse in den Praxen und Apotheken vereinfacht werden. Doch TI und die Produktion sowie die laufende Bereitstellung eines jeden eHBA kosten Geld. Ein Teil der Aufwendungen wird zwar über die GKV refinanziert. Doch gerade bei den Aufwendungen für den eHBA der angestellten Ärzte und Apotheker stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten?

Kostenübernahme ist steuerfreier Auslagenersatz
Viele Praxis- und Apothekeninhaber erstatten ihren Mitarbeitenden die kompletten Kosten für den eHBA, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen über die GKV refinanziert werden. Diese Zahlungen sindbeim Praxis- oder Apothekeninhaber abziehbare Betriebsausgaben. Doch wie verhält es sich beim angestellten Arzt oder Apotheker? Die Antwort lautet: Die erstatteten Kosten sind kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Denn der Arbeitgeber handelt mit der Kostenübernahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Darauf haben sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verständigt. Erfolgt die Erstattung der Auslagen für den eHBA direkt an den Arbeitnehmer, ist die Zahlung im Lohnkonto zu dokumentieren.

Hinweis: Soweit der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb und die Nutzung des eHBA nicht erstattet, können angestellte Ärzte oder Apotheker die Auf- wendungen als Werbungskosten abziehen.

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