Startseite | Aktuelles | Die Uhr tickt: Grundsteuerwerterklärung 2022

Die Uhr tickt: Grundsteuerwerterklärung 2022

Die Uhr tickt: Grundsteuerwerterklärung 2022
Aktuelles
06.09.2022 — zuletzt aktualisiert: 21.06.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Die Uhr tickt: Grundsteuerwerterklärung 2022

Der Countdown läuft: Seit 1. Juli 2022 sind alle Immobi­lienbesitzer in der Pflicht, die erforderlichen Angaben für die Grundsteuerwerterklärung 2022 an das Finanzamt zu übermitteln. Viel Zeit für die Dateneingabe bleibt nicht, denn bereits zum 31. Oktober 2022 sollen sich „die Pforten des ELSTER-Portals“ wieder schließen. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist bislang nicht vorgesehen. Nachdem das Portal in den ersten Wochen immer wieder überlas­tet zusammenbrach, ist es umso wichtiger, nicht bis zum letzten Tag zu warten, sondern sich jetzt zu kümmern.

Die Neubewertung ist notwendig, weil die Berechnung der Grundsteuer jahrzehntelang auf Grundstückswerten aus dem Jahr 1935 bzw. 1964 beruhte. Dass diese Werte längst nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen, ist nachvollziehbar. Kein Wunder also, dass das Bundesver­fassungsgericht die bisherige Grundsteuerbewertung für verfassungswidrig erklärte.

Neubewertung auf den Stichtag 1. Januar 2022
Der erste Stichtag für die Neubewertung ist der 1. Januar 2022. Daher ist auch entscheidend, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer war. Wurde ein Grundstück in 2022 veräußert, muss nicht der Erwerber als neuer Eigentümer, sondern der Verkäufer die Grundsteuerwerterklärung abgeben. Jeder Immobilieneigentümer muss zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts via ELSTER beim Finanzamt ein­reichen. Danach sind die Finanzämter und Gemeinden am Zuge. Erster Fälligkeitstag für die Zahlung der neuen Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Künftig soll es alle sieben Jahre eine Neubewertung geben, die nächste so­mit zum 1. Januar 2029.

Fehler können teuer werden
Ein fehlerhaft ermittelter Grundstückswert kann teuer werden, denn wenn der Grundsteuerwert einmal festge­setzt ist, sind Änderungen erst wieder bei einer Wertfort­schreibung oder zum nächsten Hauptfeststellungszeit­punkt möglich. Ein zu hoher Grundsteuerwert kann daher für lange Zeit zu einer zu hohen Steuerbelastung führen. Große Sorgfalt und fachkundige steuerliche Beratung bei der Erstellung der Grundsteuerwerterklärung ist daher empfehlenswert.

Tipp: Je nach Grundstücksart stellen wir Ihnen gern spezifische Checklisten zur Datenerfassung zur Verfügung und übernehmen die Erstellung und Übermittlung der Grundsteuerwerterklärung für Sie. Sprechen Sie uns an!

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel