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Der große Wurf bleibt aus

Koalition plant bisher nur kleine steuerliche Änderungen
Der große Wurf bleibt aus
Aktuelles
03.12.2021 — Lesezeit: 5 Minuten

Der große Wurf bleibt aus

Koalition plant bisher nur kleine steuerliche Änderungen

Am 24. November haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Eine große Steuerreform ist dabei nicht geplant, auch wenn die neue Bundesregierung das Steuersystem vereinfachen will, insbesondere durch mehr Digitalisierung im Besteuerungsverfahren. So soll es die vorausgefüllte Steuererklärung (Easy Tax) den Steuerpflichtigen erleichtern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nicht nur die papierne Steuererklärung soll mehr und mehr verschwinden. Auch die Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll immer mehr auf digitalem Wege erfolgen.

Die geplanten Erleichterungen betreffen Unternehmen, aber auch Arbeitnehmer und Familien. Einige zum Ende dieses Jahres auslaufende Regelungen wurden verlängert und Steuerbegünstigungen im Hinblick auf den Klimaschutz einer Prüfung unterzogen.

Investitionsprämie

Für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter soll es eine Investitionsprämie in Form einer sogenannten Superabschreibung geben. Diese soll es Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen (großen) Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten derartiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.

Erleichterungen für Lebensmittelspenden an gemeinnützige Organisationen

Geplant sind auch steuerrechtliche Erleichterungen für Lebensmittelspenden und andere Sachspenden an gemeinnützige Organisationen. Das Problem ist hier die Umsatzsteuer in Form der sogenannten Wertabgabenbesteuerung.

Zwar gibt es seit fast 10 Jahren eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung, wonach bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln für mildtätige Zwecke an Tafeln von der Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Und auch coronabedingt oder in Katastrophenfällen, wie anlässlich der Flutkatastrophe im Sommer 2021, gibt es befristete Billigkeitsregelungen. Doch eine klare gesetzliche Regelung fehlt bisher.

Verlängerung der Home-Office-Pauschale bis 31. Dezember 2022

Arbeitnehmer und Unternehmer, die coronabedingt von zu Hause aus arbeiten, ohne über ein häusliches Arbeitszimmer zu verfügen, können für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice pauschal 5 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen, maximal für 120 Tage, also höchstens 600 Euro im Jahr. Diese Regelung war vorerst auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 begrenzt und soll nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Verlustverrechnung wird erweitert

Die Möglichkeit, Verluste in die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückzutragen, soll bis Ende 2023 verlängert werden. Normalerweise ist ein Rücktrag nur in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich.

Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags

Eltern können für ein sich in Ausbildung befindliches Kind einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von derzeit 924 Euro steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind auswärts untergebracht ist und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht. Der Ausbildungsfreibetrag soll auf 1.200 Euro erhöht werden, ab wann, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Anhebung des Sparerpauschbetrags

Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen oder Dividenden unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, allerdings nur, soweit sie den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) übersteigen. Der Sparerpauschbetrag soll ab 2023 auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.

Neuerungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, erhält einen Steuerbonus. 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, maximal 20 Prozent von 20.000 können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Ampelkoalition plant hier, ein Zulagen- und Gutscheinsystems einzuführen sowie steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse. Die Zulagen sollen dann mit den Vorteilen aus der bestehenden steuerlichen Förderung verrechnet werden.

Änderungen bei den Lohnsteuerklassen

Das Lohnsteuerrecht kennt 6 Steuerklassen, von denen allein 3 nur bei Ehepaaren und Lebenspartnerschaften infrage kommen. Die bisherigen Steuerklassen III und V, die Ehepaare wählen, wenn beide Partner sehr unterschiedlich verdienen, sollen in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, um bereits im Laufe des Jahres die Lohnsteuer vorauszuzahlen, die den Lohneinkünften des Paares bei Zusammenveranlagung entspricht. Bisher müssen Paare mit der Steuerklassenkombination III und V oftmals Steuern nachzahlen, Paare mit der Steuerklassenkombination IV und IV ohne Faktor hingegen zahlen meist zu viel und können mit einer Erstattung rechnen.

Geplant ist zudem, dass betreuungsbedingte Mehrbelastungen nach einer Trennung im Sozial- und Steuerrecht besser berücksichtigt werden und Alleinerziehende durch eine Steuergutschrift entlastet werden.

Änderungen bei der Rentenbesteuerung

Erst im Mai hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die nachgelagerte Besteuerung im Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Das will der Gesetzgeber vermeiden. So sollen einerseits die Rentenversicherungsbeiträge bereits ab 2023 (und nicht erst ab 2025) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar sein. Andererseits sollen erst ab 2060 (und nicht schon ab 2040) gesetzliche Renten zu 100 Prozent der Besteuerung unterliegen. Daher soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt ansteigen (bisher 1 Prozentpunkt).

Wohneigentum und Mietwohnungsneubau

Während zu einem Betriebsvermögen gehörende Gewerbeimmobilien mit 3 Prozent abgeschrieben werden dürfen, sind es bei Mietwohnungen i. d. R. nur 2 Prozent. Geplant ist, die lineare Abschreibung für den Neubau von Wohnungen auf 3 Prozent anzuheben.

Auch der Erwerb von Wohneigentum soll gefördert werden. Hier verteuert die zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent liegende Grunderwerbsteuer die Kaufpreise nicht unwesentlich. Die Ampelkoalition will den Ländern hier eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglichen. Durch einen Freibetrag soll der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erleichtert werden.

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