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Darf Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit kennen?

Darf Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit kennen?
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03.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Darf Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit kennen?

Sperrvermerk rechtzeitig beantragen

Seit 2015 müssen Banken, Versicherungen und andere Gesellschaften, die Kapitalerträge ausschütten, nicht nur die Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer, sondern auch die Kirchensteuer automatisch und anonymisiert an das Finanzamt abführen. Dabei soll die Kirchensteuer natürlich nur für Steuerpflichtige, die einer Religionsgemeinschaft angehören, einbehalten und abgeführt werden. Zu diesem Zweck sind die ausschüttenden Unternehmen verpflichtet, jedes Jahr im September und Oktober für alle Sparer und Anteilseigner eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen (sogenannte Regelabfrage). Im Ergebnis der Abfrage werden in einer 6-stelligen Ziffernfolge die Religionsgemeinschaft und der anzuwendende Kirchensteuersatz übermittelt.

Doch nicht jeder Steuerpflichtige möchte, dass die Bank, die Versicherung oder die Kapitalgesellschaft (an der er beteiligt ist) seine Religionszugehörigkeit kennt. Für diesen Fall kann auf Antrag ein Sperrvermerk beim BZSt gesetzt werden. Ist in der bundesweiten Datenbank des BZSt keine Konfession gespeichert, so wird bei der Anfrage eine Nullmeldung ausgestellt. Auch bei einem Sperrvermerk wird eine Nullmeldung an die anfragenden Institutionen (Bank, Kreditinstitut, Versicherung, etc.) weitergegeben. Jedoch erhält das Wohnsitz-Finanzamt des Kirchensteuerpflichtigen eine Mitteilung über den Abruf eines bestehenden Sperrvermerks durch Weitergabe von Name und Anschrift des abrufenden Instituts oder der abrufenden Gesellschaft, denn mit dem Sperrvermerk wird auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ausgelöst.

Ein einmal beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf fort. Wer für die Datenabfrage 2021 dem Abruf seiner KiStAM widersprechen oder einen gesetzten Sperrvermerk löschen will, der kann noch bis zum 30. Juni 2021 den Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk § 51a EStG“ unter Angabe der persönlichen Steueridentifikationsnummer ausfüllen und mit eigenhändiger Unterschrift versehen per Post an das BZSt schicken. Der Vordruck steht im Internet unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereit. Da Anträge, die verspätet (nach dem 30. Juni 2021) beim BZSt eingehen, erst für die Regelabfrage 2022 gelten, sollte der zum Teil regional längere Postlauf berücksichtigt werden.

Tipp:

Eine Erklärung zum Sperrvermerk sollte sorgsam überlegt werden. All denjenigen, die nicht kirchensteuerpflichtig sind oder deren Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 Euro (bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften) liegen, empfehlen wir, keinen Sperrvermerk zu beantragen. Sie ersparen sich damit unnötige Nachfragen des Finanzamtes und vermeiden die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, soweit nicht andere Gründe zur Abgabepflicht führen.

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