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Coronahilfen sind steuerpflichtiger Gewinn

Ermäßigte Besteuerung ist nicht zulässig
Coronahilfen sind steuerpflichtiger Gewinn
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08.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 18.05.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Coronahilfen sind steuerpflichtiger Gewinn

Ermäßigte Besteuerung ist nicht zulässig

Bei den Soforthilfen von Bund und Ländern, den Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für massive coronabedingte Umsatzausfälle gewährt wurden und werden. Sie führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen. Umsatzsteuer fällt nicht an.

Coronahilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
Die beantragten und dringend benötigten Coronahilfen ließen vielfach auf sich warten. Vor allem die November- und Dezemberhilfen wurden an viele Unternehmen erst in 2021 ausgezahlt. Und auch bei vielen bereits 2021 beantragten Coronahilfen kam bzw. kommt es erst in 2022 zur Auszahlung. Das kann dazu führen, dass trotz fehlender Umsätze Steuern zu zahlen sind. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs kann es dadurch insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung kommen, als wenn die Coronahilfe bereits in 2021 gezahlt wurde.

Fünftelregelung wird nicht angewandt
Für bestimmte (außerordentliche) Einkünfte gibt es allerdings eine Tarifermäßigung. Nach der sogenannten Fünftelregelung werden diese Einkünfte gedanklich auf fünf Jahre verteilt und es wird die Steuer ermittelt, welche auf ein Fünftel dieser Einkünfte entfällt. Diese Steuer mit fünf multipliziert ergibt dann die Steuer auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte. Damit wird die Steuerprogression abgemildert. Zu solchen außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Nicht erfasst werden hingegen Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen. Doch genau das tun die Coronahilfen.

Alle Corona-Überbrückungshilfen ersetzen die förderfähigen fixen Betriebsausgaben aufgrund coronabedingter Umsatzausfälle. Auch die November- und Dezemberhilfe, deren Höhe sich nach dem Umsatz der Vorjahresmonate richtete, wurden letztlich als Ausgleich für die Betriebsausgaben der Monate November und Dezember 2020 gezahlt. Zudem ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Coronahilfen keine Entschädigungszahlung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit sind, obwohl die Schließungsanordnungen zu den coronabedingten Umsatzausfällen geführt haben und deshalb finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Hinzu kommt, dass die Fünftelregelung voraussetzt, dass es durch die Coronahilfen zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Dafür müssten die steuerpflichtigen Einkünfte durch die Coronahilfen höher sein, als in einem Jahr ohne coronabedingte Umsatzausfälle. Dazu wird es jedoch in der Regel nicht kommen.

Hinweis:
Einspruchsverfahren, die mit der Fünftelregelung argumentieren, haben voraussichtlich wenig Aussicht auf Erfolg, denn die Finanzministerien der einzelnen Bundesländer vertreten eine abgestimmte Auffassung. So bleibt nur die Möglichkeit der Klage.

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