Coronahilfen für Pflegedienste verlängert
Pflegeeinrichtungen mussten wegen Corona neue Hygienekonzepte entwickeln, Schutzmaßnahmen ergreifen und Umbauten vornehmen. Die damit verbundenen Aufwendungen übersteigen die finanziellen Möglichkeiten fast aller Pflegeeinrichtungen. Daher wurde bereits im COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt, dass ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ihre ab März 2020 pandemiebedingten finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen teilweise von der Pflegeversicherung erstattet werden. Die Regelung wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit der „Zweiten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie” bis zum 31. Dezember 2021. Aufgrund der aktuellen 4. Corona- Welle wurde die Regelung nochmals bis 31. März 2022 verlängert. Begünstigt sind sowohl Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege, Betreuungsdienste und stationäre Hospize mit Versorgungsaufträgen nach § 72 SGB XI.
Erstattungen sind möglich für
- Personalmehraufwendungen (z. B. aufgrund von Mehrarbeit, Neueinstellung, Stellenaufstockung, Einsatz von Leiharbeits-/Honorarkräften zur Kompensation von coronabedingtem Personalausfall oder aufgrund eines erhöhten Personaleinsatzes)
- erhöhte Sachmittelaufwendungen insbesondere aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzmasken, Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel, aber auch deren Reinigung und Entsorgung)
- Kosten für technische Ausstattungen(z. B. Einrichtung von Infektionsschleusen)
- Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, sofern Einsätze nicht durchgeführt werden können (z. B. Nichtinanspruchnahme von Pflegeleistungen von COVID-19-erkrankten pflegebedürftigen Personen)
- Einnahmeausfälle bei stationären Pflegeeinrichtungen (z. B. aufgrund von coronabedingten Leistungseinschränkungen bspw. (Teil)Schließungen oder Aufnahmestopp zur Eindämmung der Infektionsgefahr)
Keine erstattungsfähigen Aufwendungen sind
- IT-Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
- Fortbildungskosten, soweit es sich nicht um besondere Unterweisungen im Umgang mit bestimmten Schutzmaterialien oder Hygienemaßnahmen handelt
- Investitionskosten
- Sach- und Personalaufwand zur Vorbereitung und Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens
Überkompensation muss ausgeschlossen sein
Soweit Mindereinnahmen anderweitig finanziert werden, gibt es keine Erstattung. Das gilt insbesondere für
- Kurzarbeitergeld
- Entschädigungen über das Infektionsschutzgesetz
- Corona-Sofort- oder Überbrückungshilfen
- Einnahmen aus einer Überlassung des eigenen Personals an andere Pflegeeinrichtungen
Hinweis: Pflegedienste müssen nachweisen, dass es sich tatsächlich um coronabedingte Mindereinnahmen und Zusatzaufwendungen handelt. Zudem muss das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 29 SGB XI eingehalten werden, d. h. es können nur Aufwendungen für Leistungen erstattet werden, die wirksam und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Referenzmonat ist der Januar 2020. Der GKV-Spitzenverband hat umfangreiche Festlegungen für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise veröffentlicht. Eine spätere Überprüfung der gewährten Unterstützungsleistun- gen ist vorgesehen.
Anträge sind bei Landespflegekassen einzureichen
Bei welcher Pflegekasse Erstattungsanträge einzureichen sind, bestimmt der für die Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung zuständige Landesverband der Pflegekassen. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung des Anspruchs durch die zuständige Pflegekasse.