Corona-Tests richtig abrechnen
Angesichts der vielen Reiserückkehrer hat die Zahl der Corona-Tests deutlich zu genommen. Patienten können sich auch in Arztpraxen testen lassen. Für diese bedeutet das zusätzlichen organisatorischen, aber auch bürokratischen Aufwand. Wer kein Honorar verschenken möchte, sollte sich eingehend mit den Abrechnungsmodalitäten beschäftigen.
Patienten mit COVID-19-Symptomen
Werden Patienten mit COVID-19-Symptomen getestet, so erfolgt die Abrechnung nach dem EBM. Der Abstrich ist bereits in der Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale enthalten, so dass er nicht gesondert abgerechnet werden kann. Nur bei einem Hausbesuch können zusätzliche Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie gegebenenfalls Zuschläge angegeben werden. Auf der Abrechnung sollte die Kennziffer 88240 nicht fehlen, denn diese sorgt dafür, dass alle am jeweiligen Behandlungstag im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion erbrachten Leistungen extrabudgetär vergütet werden.
Patienten mit Corona-Warn-App
Auch ohne entsprechende Symptome haben Patienten mit der Meldung erhöhtes Risiko
in der Corona-Warn-App Anspruch auf einen Corona-Test. Vertragsärzte werden in diesem Fall zusätzlich zur Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale mit zehn Euro pauschal extrabudgetär vergütet.
Reiserückkehrer aus dem Ausland
Der Erst- oder auch Zweittest von Reiserückkehrern aus dem Ausland wird nach einer vom Bundesministerium für Gesundheit am 31. Juli 2020 beschlossenen Rechtsverordnung vergütet. Danach erhalten Vertragsärzte für alle mit dem Testabstrich verbundenen Leistungen (Gespräch mit dem Patienten, Abstrich und gegebenenfalls Ausstellung einer Testbescheinigung) pauschal 15 Euro.